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Grundbuchverfahren – Vertretungsmacht director oder associate director einer englischen Limited

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OLG Nürnberg – Az.: 15 W 381/14 – Beschluss vom 25.03.2014

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – – Grundbuchamt – Ansbach vom 22.1.2014 wird zurückgewiesen.

2. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.957.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

1. Im Grundbuch von Ansbach Blatt 16051, dessen Eigentümerin die Beschwerdeführerin ist, ist unter anderem eine Grundschuld über 2.957.000 EUR zugunsten der D… T… C… Limited, London eingetragen.

Mit Schreiben vom 23.7.2013 beantragte die Beschwerdeführerin die Löschung der Rechte der D… T… C… Limited. Beigefügt war eine Löschungsbewilligung der D… T… C…Limited vom 5.6.2013, die von V… W… unterzeichnet war, mit einer notariellen Beglaubigung der Unterschrift und der Bestätigung, dass Frau W… aufgrund einer beglaubigten Sondervollmacht vom 22.1.2013 gehandelt habe. In Ablichtung beigefügt waren die beglaubigte Abschrift einer Vollmacht der D… T… C… Limited vom 22.1.2013, die von O… O… als Director und R… S… als Associate Director unterzeichnet war, und eine mit Apostille versehene Erklärung vom 23.1.2013 des notary public N.. A… T…, London, in der es heißt:

„DES WEITEREN bestätige ich aufgrund Einsichtnahme der Eintragungen des Gesellschaftsregisters und der Unterlagen der Gesellschaft, dass die Unterzeichner der angehefteten Vollmacht befugt sind, diese zusammen im Namen der Gesellschaft unter Anbringung des Gesellschaftssiegels auszustellen, UND DASS dieselbe gemäß den entsprechenden Bestimmungen englischen Rechts vollzogen und für die Gesellschaft rechtsverbindlich ist.“

2. Mit Verfügung vom 1.8.2013 beanstandete das Grundbuchamt, dass der Vertretungsnachweis der die Vollmacht vom 22.1.2013 unterzeichnenden Personen nicht ausreichend sei. Ein Nachweis durch Zeugnis eines deutschen Notars komme nicht in Betracht, weil ein englisches Register dem deutschen Handelsregister nicht entspreche. Das Zeugnis eines ausländischen Notars reiche nur aus, wenn diesem die gleichen Funktionen und Verantwortlichkeiten wie einem deutschen Notar zukämen und seine Zeugnisse gleichen Beweiswert hätten.

Unter dem 29.10.2013 bewilligte der die Beschwerdeführerin vertretende Notar die Löschung der Grundschuld. Beigefügt war eine wiederum von O… O… und R… S… unterzeichnete Vollmacht vom 14.10.2013, alle zur Löschung der Grundschuld erforderlichen Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt abzugeben, zusammen mit einer mit Apostille versehenen Erklärung des englischen […]


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