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Rechtsanwälte Kotz GbR

Tierkauf – Schadensersatzansprüche des Käufers, Tier-OP als Mangelbeseitigung

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BGH
Az: VIII ZR 281/04
Urteil vom 22.06.2005

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2005 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 26. August 2004 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers zu 2 gegen das Urteil des Amtsgerichts Vechta vom 9. März 2004 wird insgesamt zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens fallen 4 % der Klägerin zu 1 und 96 % dem Kläger zu 2 zur Last; von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten fallen 6 % der Klägerin zu 1 und 94 % dem Kläger zu 2 zur Last, die außergerichtlichen Kosten der Kläger haben diese selbst zu tragen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zu 2 zur Last.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger zu 2 (im folgenden Kläger) kaufte von dem Beklagten, der seit mehr als 30 Jahren die Hundezucht als Hobby betreibt, am 16. Juni 2002 einen zwei Monate alten Rauhhaardackelwelpen zum Preis von 500 ¤. Er ließ den Welpen in den folgenden Monaten mehrfach tierärztlich untersuchen. Der Hund wurde unter anderem gegen Wurmbefall behandelt; am 4. Oktober 2002 wurden ihm zwei Milchzähne gezogen. Am 11. Oktober 2002 stellte die behandelnde Tierärztin bei einer weiteren – ihrer achten – Untersuchung eine Fehlstellung des Sprunggelenks der rechten Hintergliedmaße fest, die zu einer übermäßigen O-Beinigkeit des Dackels führt. Nach einer den Befund bestätigenden Röntgenuntersuchung vom 17. Oktober 2002 forderte der Kläger den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 14. November 2002 auf, zur Korrektur der – nach der Behauptung des Klägers genetisch bedingten – Fehlstellung des Hinterbeins eine operative Behandlung des Hundes zu veranlassen, die voraussichtlich 1200,– ¤ kosten werde. Der Beklagte lehnte dies ab, bot aber seinerseits an, den Hund gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen oder den Kaufpreis zu mindern. Dies lehnte der Kläger ab. Bei der am 25. November 2002 im Auftrag des Klägers durchgeführten Operation wurde die Fehlstellung des Sprunggelenks durch eine sogenannte Korrekturosteotomie beseitigt, indem am Schienbein des Dackels eine Lochplatte mit sechs Schrauben eingesetzt wurde, die dort verbleibt. Die Operation hat zur Folge, daß der Hund zweimal jährlich zur Kontrolle des schmerzfreien Sitzes der Platte und des Laufbildes tierärztlich untersucht werden muß.[…]


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