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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rückzahlung von Versicherungsprämien und Zinsen

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AG Köthen – Az.: 8 C 100/16 – Urteil vom 10.08.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.363,39 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2016 sowie 201,71 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.04.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 38 % und der Kläger 62 %.

3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger fordert von der Beklagten Rückzahlung von Versicherungsprämien und Zinsen, hilfsweise Auskunft.

Mit Versicherungsbeginn zum 1.12.2004 schloss der Kläger eine kapitalbildende Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall nach Tarif DK2/AM der Beklagten mit Unfallzusatzversicherung und Dynamik im so genannten Policenmodell gemäß § 5a VVG a.F. in der seinerzeit gültigen Fassung ab.

Die Verbraucherinformation mit der Widerspruchsbelehrung hatte der Kläger bereits mit den Antragsunterlagen erhalten. In ihrem Begleitschreiben zur Versicherungspolice vom 13.12.2004 verwies die Beklagte auf die Anlagen: Tabelle der Rückkaufwerte, die Modellrechnung, das Zertifikat, die ABL 2004 mit Anhang, die BUZV 2003, BBL 2004, das Steuermerkblatt, die Satzung. Datenschutzmerkblatt.

Weiter oben heißt es:

„Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins und der unten aufgeführten Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs“.

In der Folgezeit erbrachte der Kläger Beitragszahlungen in Höhe von 7.948,90 €. (Anlage K 24, dort 2. Spalte von links).

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 27.01.2016 und 03.03.2016 erklärte der Kläger den Widerspruch gegen das Zustandekommen des Vertrages gemäß § 5 a VVG a.F., den Rücktritt und Widerruf gemäß § 8 VVG a.F. und den Widerruf gemäß § 8 VVG n.F. und verlangte von der Beklagten die Rückzahlung der eingezahlten Beträge nebst Zinsen heraus.

Daraufhin zahlte die Beklagte unter Akzept der lediglich hilfsweise erklärten Kündigung 6.726,34 € aus, die sie gemäß ihrer Schreiben vom 4.2.[…]


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