BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VII ZR 122/06
Urteil vom 12.04.2007
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Az.: 5 O 209/05, Entscheidung vom 30.12.2005
OLG Karlsruhe, Az.: 8 U 12/06, Entscheidung vom 09.05.2006
Leitsatz:
Eine Widerrufsbelehrung, die lediglich über die Pflichten des Verbrauchers im Falle des Widerrufs, nicht jedoch über dessen wesentliche Rechte informiert, entspricht nicht den Anforderungen des Gesetzes.
In dem Rechtsstreit hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 2007 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt eine pauschalierte Vergütung für nicht erbrachte Werkleistungen. Die Beklagte ist der Auffassung, sie habe den Werkvertrag rechtzeitig widerrufen.
Ein Handelsvertreter der Klägerin suchte die Beklagte am 29. März 2005 in deren Wohnung auf und bot ihr Fassadenanstrich- und Fassadenputzarbeiten zu einem Festpreis an. Die Beklagte unterzeichnete am selben Tag ein Bestellformular der Klägerin. Auf der Rückseite des der Beklagten ausgehändigten Bestellformulars befindet sich eine abgesetzte und schwarz umrandete Erklärung mit folgendem Wortlaut:
„Widerrufsbelehrung: Sie können Ihre Bestellung innerhalb von zwei Wochen ab Aushändigung dieser Belehrung ohne Begründung in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der bestellten Gegenstände gegenüber der Fa. D. – es folgt die Adresse – widerrufen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Im Falle des Widerrufs müssen Sie die erhaltene Sache zurück- und gezogene Nutzungen herausgeben. Ferner haben Sie Wertersatz zu leisten, soweit die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangte[…]