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Der Grundsicherungsträger nach SGB II ist nur verpflichtet, die Finanzierungskosten für ein selbstgenutztes Wohnhaus in Höhe der Kosten für eine angemessene Mietwohnung zu übernehmen (BSG, Urteil vom 02.07.2009, Az.: B 14 AS 32/07 R). Vergleichsmaßstab ist der soziale Mietwohnungsbau (bei 2 Personen 65 qm Mietfläche).[…]