Oberlandesgericht Brandenburg
Aktenzeichen: (1) 53 Ss 19/11 (5/11)
Beschluss vom 07.03.2011
1.
Die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 8. Dezember 2010 wird als unbegründet verworfen.
2.
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 28. Oktober 2010 mit den zu Grunde liegenden Feststellungen gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben und die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Kammer des Landgerichts Potsdam zurückverwiesen.
Gründe:
Mit der am 22. Dezember 2010 eingegangenen sofortigen Beschwerde wendet sich die Angeklagte gegen den am 16. Dezember 2010 zugestellten Beschluss der 6. kleinen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 8. Dezember 2010, durch den der Antrag der Angeklagten vom 18. November 2010 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsverhandlung vom 28. Oktober 2010 verworfen worden ist. Mit der Revision wendet sich die Angeklagte gegen das Verwerfungsurteil des Landgerichts Potsdam vom 28. Oktober 2010.
1. Die gemäß § 46 Abs. 3 StPO statthafte sofortige Beschwerde ist formgerecht eingelegt worden und innerhalb der vorgeschriebenen Frist eingegangen. Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft berechnet sich die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO vom Zeitpunkt der Zustellung des Verwerfungsurteils und nicht vom Zeitpunkt der Kenntnis der Terminsversäumung.
Der Beschwerde muss allerdings der Erfolg versagt bleiben. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung ist unbegründet, da die Gründe, die die Angeklagte vorbringt, dem Berufungsgericht bereits bekannt waren, als es die Berufung verwarf (BVerfG, Beschluss vom 29. März 2007 – 2 BVR 2366/06; KG Berlin, NStZ-RR 2006, 183). Die Angeklagte kann daher ihr Wiedereinsetzungsgesuch nicht erfolgreich auf den Vortrag stützen, sie habe die Hauptverhandlung aufgrund der Annahme, dass sie in stattfände, versäumt. Dies war dem Berufungsgericht zum Zeitpunkt der Entscheidung bekannt und ist in dem Verwerfungsurteil als „nicht zur Entschuldigung geeignet“ angesehen worden. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hin[…]