Untersuchung der Formalien zur Statusfeststellung – Verfahren um Rechtsstatus trotz liquidiertem Arbeitgeber
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Az.: L 1 BA 45/19) hat entschieden, dass ein Statusfeststellungsverfahren nicht ohne Beteiligung des Arbeitgebers durchgeführt werden kann. Der Fall betraf eine Person, die seit dem 1. April 1987 als Studentin an der Technischen Universität immatrikuliert war. Sie behauptete, dass ihr Arbeitgeber zur Zeit der Antragstellung bereits nicht mehr existierte, was die Notwendigkeit einer Statusfeststellung überflüssig mache.
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Position der Klägerin
Die Klägerin erhob Widerspruch und argumentierte, dass der Arbeitgeber lediglich auf seinen Antrag hin zum Verwaltungsverfahren hinzugezogen sei. Daraus schlussfolgerte sie, dass eine aktive Beteiligung des Arbeitgebers am Verfahren nicht erforderlich sein sollte. Wenn der Arbeitgeber nicht mehr existiert, könne ihm kein rechtlicher Nachteil mehr entstehen, daher könne auf eine Benachrichtigung verzichtet werden.
Gegenargument der Beklagten
Die Beklagte verteidigte die Entscheidung und führte ergänzend aus, dass die Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens für die Klägerin faktisch sinnlos sei. Die Durchsetzung von Beitragsforderungen gegen die liquidierte juristische Person scheitere am nicht vorhandenen Vermögen. In solchen Fällen sei ein rechtlich geschütztes Interesse des Auftragnehmers an der Klärung seines Status zu verneinen.
Gerichtliche Entscheidung
Das Gericht entschied, dass der angefochtene Bescheid vom 9. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2016 rechtmäßig war und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Die Auffassung der Klägerin, dass das Clearingstellen-Verfahren nach § 7a SGB IV ohne Beteiligung des Auftraggebers/Arbeitgebers durchgeführt werden könne, wurde zurückgewiesen.
Relevanz der Entscheidung
Auch wenn das Anfrageverfahren nicht ausgeschlossen ist, weil sich der Antrag auf ein bereits abgeschlossenes Beschäftigungsverhältnis bezieht, kann eine juristische Person in Liquidation dennoch Beteiligte sein. Ein Statusfeststellungsverfahren kann die Insolvenzmasse betreffen, etwa wenn es den Weg für einen vermögensrechtlichen Anspruch ebnet und damit eine Insolvenzforderung oder Masseverbindlichkeit begründet.
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