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Läßt ein Geschädigter den Fahrzeugschaden, der über dem Wiederbeschaffungswert, aber innerhalb der 130 %-Grenze liegt, vollständig und fachgerecht reparieren, so wird der Anspruch auf Ersatz der den Wiederbeschaffungswert übersteigenden Reparaturkosten in der Regel sofort und nicht erst nach 6 Monaten fällig (vgl. BGH, Beschluss vom18.11.2008, Az.: VI ZB 22/08).[…]
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