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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kautionsrückzahlungsanspruchs – Fälligkeit und Aufrechnung mit Mietzahlungsansprüchen

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LG Tübingen, Az.: 1 S 97/16, Urteil vom 10.01.2017

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Calw – 8 C 148/16 – vom 22. Juli 2016 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 485,07 € nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 590,- € vom 5. Oktober 2015 bis 10. Oktober 2016, aus weiteren 590,- € vom 5. November 2015 bis 10. Oktober 2016 und aus 485,07 € seit 11. Oktober 2016 zu zahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 201,71 € von 4. Februar 2016 bis 10. Oktober 2016 zu zahlen.

3.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin 60 %, die Beklagte 40 %.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Berufungswert: bis 1.180 €
Gründe
I.

Von der Darlegung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Absatz 2, 313 a Absatz 1 Satz 1 ZPO, § 26 Nummer 8 EGZPO abgesehen.

II.

Foto: Zerbor/Bigstock

Zutreffend hat das Amtsgericht entschieden, dass der Kautionsrückzahlungsanspruch der Beklagten zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2016 noch nicht fällig war und er deshalb (noch) nicht wirksam zur Aufrechnung gegen den Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Nettokaltmieten für Oktober und November 2015 in Höhe von 1180,- € gestellt werden konnte. Die Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB endete erst am 31. Dezember 2016. Mit dem Amtsgericht geht die Kammer davon aus, dass dem Vermieter im Regelfall jedenfalls eine Prüfungs- und Organisationszeit von sechs Monaten zusteht. Nachdem das Abrechnungsschreiben der Firma … vom 7. Juni 2016 datiert (Bl. 100 d.A.), konnte von der Klägerin nicht verlangt werden, noch im ersten Halbjahr 2016 abzurechnen.

III.

Durch die im Laufe des Berufungsverfahrens vorgenommene Nebenkostenabrechnung und die damit verbundenen Prozesserklärungen der Klägerin im Schriftsatz vom 4. Oktober 2016 (Bl. 96 ff. d.A.) hat si[…]


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