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Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG – Wasserschäden im Sondereigentum

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AG Bremen – Az.: 29 C 20/14 – Urteil vom 08.08.2014

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro 33.008,80 festgesetzt.
Tatbestand
Symbolfoto: Von michelmond /Shutterstock.com

Die Klägerin ist als Eigentümerin der Wohnungseigentumseinheiten Nr. 1 und Nr. 6 Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft P.-Straße XX in Bremen.

Diese begehrt von dieser Schadensersatz wegen Feuchtigkeits-/Wasserschäden an ihrem Sondereigentum Nr. 1.

Seit dem 1. Januar 2013 ist die Fa. D. Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage. Zuvor war dies Frau P..

In der Eigentümerversammlung vom 19. Februar 2013 berichtete der Ehemann der Klägerin zu deren Ende unter „Verschiedenes“ von einem Wasserschaden im Bereich des Schlafzimmers und des Abstellraums in der Wohnung der Klägerin im Hochparterre. Oberhalb dieses Bereiches befindet sich eine Dachterrasse, die zum Sondereigentum der Wohnungseigentümerin M. gehört, mit einer Vielzahl von „Pflanztrögen“.

Eine Vorabinformation für diese Eigentümerversammlung zu diesem Thema war nicht erfolgt und insbesondere war kein entsprechender Tagesordnungspunkt vorbereitet und es erfolgte auch keine Beschlussfassung.

Kurz danach führte der Verwalter mit dem Ehemann der Klägerin eine Ortsbegehung durch.

Unmittelbar danach beauftragte der Verwalter die Dachdeckerfirma Sch. mit der Prüfung und ggf. Behebung etwaigen Schadens am Gemeinschaftseigentum und Abdichtungsmaßnahmen.

Im Anschluss daran erfolgte auch ein erster Besichtigungstermin durch die Fa. Sch., wobei hier der genaue Zeitpunkt streitig ist.

Nach Vortrag der Klägerin erfolgte am 27. Februar 2013 nur ein erster „Besichtigungsversuch“, da hier die Dachterrasse des darüber befindlichen Sondereigentums nicht zugänglich gewesen sei, und dann erst ca. 4 – 6 Wochen später die tatsächliche Besichtigung. Nach Vortrag der Beklagten sei die erste Besichtigung zeitnah nach der Eigentümerversammlung erfolgt, es seien dann noch weitere Termine erforderlich gewesen.

Die Klägerin ließ u.a. zu der streitgegenständlichen Problematik ein P[…]


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