Ab dem Jahr 2007 sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht mehr als Werbungskosten abziehbar. Das Finanzgericht Münster hält die diesbezügliche Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG für teilweise verfassungswidrig (FG Münster, Beschluss vom 08.05.2009, Az.: 1 K 2872/08 E), da ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG vorliegt. Ein finanzgerichtliches Verfahren wurde daher ausgesetzt und die Frage der Verfassungsmäßigkeit dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Bei Steuererklärungen sollten daher die Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht und gegen die sodann ergehenden Steuerbescheide sollte in dieser Frage rein vorsorglich Einspruch eingelegt werden.[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Az: 19 Sa 1681/09 Urteil vom 19.01.2010 In Sachen hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 19. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2010 für Recht erkannt: I. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg a. d. H. vom 04.06.2009 – 1 Ca […]