Aufhebungsvertrag und Freistellung: Muss neuer Verdienst angerechnet werden?
Die zentrale Rechtsfrage, die sich in dem Kontext des vorliegenden Themas stellt, dreht sich um die Anrechnung von Einkommen aus einer neuen Beschäftigung während der Phase der unwiderruflichen Freistellung im Rahmen eines Aufhebungsvertrags. Hierbei wird insbesondere die Frage beleuchtet, ob das während der Freistellung erzielte Entgelt auf die vertraglich vereinbarten Leistungen angerechnet werden kann.
Das Kernthema umfasst somit die rechtlichen Rahmenbedingungen und Implikationen von Aufhebungsverträgen, insbesondere im Hinblick auf Freistellungen und die Anrechnung von Urlaubsansprüchen und anderweitigem Verdienst. Diese Thematik ist im Arbeitsrecht von Bedeutung und betrifft sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Ca 241/19 >>>
✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Urteil betont, dass Arbeitnehmer, die während einer Freistellungsphase eine neue Beschäftigung aufnehmen, nicht automatisch verpflichtet sind, ihren Verdienst anrechnen zu lassen, sofern dies nicht ausdrücklich im Aufhebungsvertrag vereinbart wurde.
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Arbeitsgericht Iserlohn entschied zugunsten des Klägers, der nach einem Aufhebungsvertrag eine neue Arbeit aufnahm.
Der Kläger wurde bis zum 30.04.2019 unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen und Zeitguthaben unwiderruflich freigestellt.
Der Kläger nahm eine neue Arbeit auf und vertrat die Ansicht, dass sein neues Einkommen nicht auf das während der Freistellung geschuldete Entgelt angerechnet werden sollte.
Die Beklagte war der Meinung, dass der Kläger sich den anderweitigen Verdienst anrechnen lassen müsse und übte ein Zurückbehaltungsrecht aus.
Das Gericht stellte fest, dass der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von Entgelt in Höhe v[…]