LG Amberg – Az.: 31 T 249/18 – Beschluss vom 17.07.2018
I. Auf den Antrag des Notars auf gerichtliche Entscheidung gem. § 130 Abs. 2 GNotKG 16.03.2018 wird die Kostenberechnung vom 24.02.2014 zu UR-Nr. …/14 bestätigt.
II. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
III. Der Gegenstandswert wird auf 238,00 € festgesetzt.
Gründe
Am 24.02.2014 beurkundete der Antragsteller einen Übergabe-, Pflichtteilsverzicht- und Erbschaftsvertrag unter der URNr. …/2014.
In Abschnitt A) dieser Urkunde wurde der Grundbesitz Flst.Nr. … der Gemarkung … von Herrn … an seine Enkelin … übergeben.
In Abschnitt B) I. dieser Urkunde verzichteten die Töchter des Übergebers, Frau … und Frau …, gegenüber ihrem Vater mit Wirkung für sich und ihre Abkömmlinge gegenständlich beschränkt auf den Vertragsgegenstand des Übergabevertrages in Abschnitt A) der Urkunde auf ihre gesetzlichen Pflichtteilsrechte einschließlich aller Pflichtteilsergänzungsansprüche.
Wegen der Einzelheiten der Urkunde (Bl. 4ff d.A.) wird auf diese Bezug genommen.
Unter dem 24.02.2014 stellte der Antragsteller für diese Beurkundung insgesamt 1.153,11 € in Rechnung, wobei er insgesamt einen Geschäftswert von 193.000,00 € zugrundelegte. Davon entfielen 168.000,00 € auf den „Kaufpreis/Verkehrswert“ des Grundstücks und 25.000,00 € auf die „erbrechtliche(n) Angelegenheiten“.
Wegen der Einzelheiten wird auf diese Kostenberechnung (Bl. 13 d.A.) Bezug genommen.
Bei der vom 18. bis 19.07.2016 stattfindenden Prüfung des Gebühren- und Abgabenwesens durch die Prüfungsabteilung der Notarkasse wurde diese Kostenberechnung beanstandet.
Der Revisor vertrat die Ansicht, dass der Wert des gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzicht gem. § 102 Abs. 4 GNotKG zu bestimmen sei und demgemäß mit der Hälfte des wegen eines vereinbarten Verfügungsverbots um 10 % verminderten Verkehrswertes des Vertragsgegenstandes, somit mit 75.600,00 €, anzusetzen sei.
Nachdem der Antragsteller weiterhin der Ansicht war, dass der Gegenstandswert von ihm richtig angesetzt worden sei, ersuchte der Präsident der Notarkasse den Präsidenten des Landgerichts Amberg um eine Anweisung gem. § 130 Abs. 2 GNotKG.
Mit Schreiben vom 12.03.2018 wies der Präsident des Landgerichts Amberg den Antragsteller gem. § 130 Abs. 2 GNotKG an, gem. § 127 GNotKG eine Entscheidung des Landgerichts Amberg herbeizuführen.
Mit Schreiben vom 16.03.2018 stellte der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. §§ 127 Abs. 1, 130 Abs. 2 GNotKG.
[…]