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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vereinskasse: Plünderung rechtmäßig?

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Amtsgericht Grevenbroich
Az.: 11 C 460/96
Urteil vom 14.03.1996

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Grevenbroich auf die mündliche Verhandlung vom 14.03.1996 durch den für Recht erkannt:
Unter Abweisung der Klage im übrigen wird der Beklagte verurteilt, an die Kläger 2.072,- DM nebst 4 % Zinsen seit 8.6.1996 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 2.800,- DM vorläufig vollstreckbar, sofern nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitwert: 2.102,81 DM
Tatbestand:
Die Kläger sind die verbliebenen sechs Mitglieder des seit 1959 bestehenden, 1967 neu gegründeten Jägerzuges …. Der Zug gab sich im Oktober 1967 eine „Arbeitsordnung“, auf die Bezug genommen wird.
Der Beklagte war eines der Gründungsmitglieder und gehörte dem Zug bis März 1996 an; er bekleidete zuletzt das Amt des Kassierers. Nachdem im laufe der Zeit schon vorher acht andere Mitglieder ausgeschieden waren, trat im März 1996 der Beklagte zusammen mit drei weiteren Mitgliedern aus. Bei seinem Ausscheiden nahm der Beklagte einen Teil der Zugkasse mit und teilte ihn unter den vier Ausscheidenden auf.
Die Kläger behaupten, der Beklagte habe vom Kassenbestand in Höhe von 5.212,81 DM einen Betrag von 2.102,81 DM einbehalten.
Die Kläger sind der Ansicht, der Jägerzug sei ein nicht eingetragener Verein; die Satzung sehe eine Aufteilung der Vereinskasse nur im Falle der Vereinsauflosung vor; ausscheidende Mitglieder hatten keinen Zahlungsanspruch auf einen Pro-Kopf-Anteil an der Zugkasse.
Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 2.102,81 DM nebst 4 % Zinsen seit 8.6 1996 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, er und die drei weiteren ausgeschiedenen Mitglieder hatten nur je 518,- DM erhalten. Er meint, seine Ansprüche richteten sich nicht nach Vereinsrecht, sondern nach dem Recht der BGB-Gesellschaft.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
En[…]


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