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WEG – Anspruch auf Einsicht in Verwaltungsunterlagen gegen wen?

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Einsicht in Verwaltungsunterlagen nach Wohnungseigentumsreform: Missverstandene Passivlegitimation führt zur Klageabweisung
Der Fall dreht sich um eine Auseinandersetzung zwischen mehreren Wohnungseigentümern, repräsentiert durch einen Kläger, und der Verwalterin der vorgenannten Liegenschaft. Im Zentrum des häuslichen Streits steht das Recht auf Einsicht in vorgeblich von der Beklagten verwahrten Verwaltungsunterlagen. Ungeachtet der Frage, ob dem Kläger prinzipiell ein Recht auf Einsicht in die anspruchsgemachten Unterlagen zugestünde und welche dies im Detail seien, wurde die Klage vom Amtsgericht Offenbach aufgrund mangelnder Passivlegitimation seitens der Beklagten abgewiesen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 310 C 16/19 >>>

Hintergründe und Verlauf des Rechtsstreits
Bei dem Kläger handelt es sich um einen der Wohnungserbbauberechtigten der betroffenen Eigentümergemeinschaft. Die Beklagte ist Verwalterin des besagten Grundeigentums und gemäß Kläger im Besitz aller Verwaltungsunterlagen. Der Kläger hat ein Recht auf Einsicht in diese Dokumente eingefordert und vertrat die Ansicht, die Beklagte könne die verlangten Dokumente einfach zugänglich machen. Zudem sollte das Beisein eines Rechtsanwalts sowie zweier weiterer Eigentümer zur Prüfung der Dokumente ermöglicht werden. Die Beklagte plädierte derweil, dass sie nach der Wohnungseigentumsreform zum 01.12.2020 nicht mehr passivlegitimiert ist und die Klage daher abgelehnt werden sollte.
Rolle der Wohnungseigentumsreform und Auswirkung auf den Rechtsfall
Anstoßpunkt der gesetzlichen Missinterpretation war das Inkrafttreten der Wohnungseigentumsreform zum 01.12.2020, durch die Ansprüche auf Einsicht in Verwaltungsunterlagen nicht mehr gegen die Hausverwaltung, sondern gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer respektive, in diesem Fall, die Erbbauberechtigtengemeinschaft, gerichtet werden müssen. Der Kläger hat gegen die Beklagte also keinen Anspruch auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen, da die Beklagte seit der Wohnungseigentumsreform nicht mehr passivlegitimiert ist.
Auswirkung auf den Entscheid über die Kosten
Die Bezifferung der Kosten wurde gemäß § 91 I 1 ZPO getroffen. Weitere Legitimation im Fall einer möglichen vorläufigen Vollstreckung wird durch die §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO gegeben.
Streitwertfestsetzung und Schlussfolgerungen des Falles
Gegeben die Größe des umstrittenen Grundeigentums und der daraus resultierende Aufwand[…]


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