Zum Thema Mietrecht gibt es viele Halbwahrheiten, die jedoch nicht den „rechtlichen Gegebenheiten“ entsprechen:
1. Wer beim Einzug renoviert, muss beim Auszug nicht mehr renovieren.
Ein Mieter muss bei einer zulässigen Renovierungsklausel im Mietvertrag unter Umständen bei Auszug aus der Mietwohnung nochmals renovieren. Hierbei spielt es keine Rolle, ob er die Wohnung bei Einzug bereits renoviert hat.
2. Eine Mietminderung muss man sich vom Vermieter genehmigen lassen bzw. beim Vermieter anmelden.
Der Mieter ist lediglich dazu verpflichtet, dem Vermieter den Mietmangel unverzüglich anzuzeigen. Nach dem Gesetz ist die Miete automatisch gemindert, sobald ein Mietmangel besteht. Der Mieter kann daher die Miete mindern, sobald ein Mietmangel besteht. Je gravierender ein Mietmangel ist, desto höher kann die Miete gemindert werden
vgl. hierzu Mietminderungstabelle unter www.ra-kotz.de/minderungen.htm.
3. dreimal laut Feiern im Jahr ist erlaubt (oder einmal im Monat)!
Falsch! Bei allen Feiern ist Rücksicht auf die Nachbarn zu nehmen und im Zeitraum von 22.00 – 06.00 Uhr sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe stören (vgl. § 9 LImschG-NRW). In diesem Zeitraum darf nur noch in Zimmerlautstärke gefeiert werden.
4. Man darf die Kaution abwohnen!
Ein Abwohnen der gestellten Mietkaution während des bestehenden Mietverhältnisses ist unzulässig! Die gestellte Mietkaution dient dem Vermieter u.a. als Sicherhe[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Gießen – Az.: 7 T 471/11 – Beschluss vom 10.02.2012 Der Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Gießen vom 01.12.2011 wird aufgehoben. Der Zuschlag wird versagt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsversteigerung wegen eines Anspruchs aus der im Grundbuch in … eingetragenen Grundschuld mit […]