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Zwangsversteigerungsverfahren – Anfechtbarkeit des Terminsaufhebungsbeschlusses

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LG Gießen – Az.: 7 T 471/11 – Beschluss vom 10.02.2012

Der Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Gießen vom 01.12.2011 wird aufgehoben.

Der Zuschlag wird versagt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsversteigerung wegen eines Anspruchs aus der im Grundbuch in … eingetragenen Grundschuld mit 205.000,- € Grundschuldkapital nebst 12 % jährlichen Zinsen. Durch Beschluss vom 22.12.2010 ordnete das Amtsgericht Gießen die Zwangsversteigerung des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes an.

Mit unangefochten gebliebenem Beschluss vom 07.07.2011 wurde der Verkehrswert des eingangs genannten Grundbesitzes auf 190.000,- € festgesetzt.

Am 02.08.2011 bestimmte das Amtsgericht Termin zur Versteigerung des Grundbesitzes auf den 23.11.2011. Die Terminsbestimmung wurde den Beteiligten zugestellt (Bl. 91, 92 d.A.) und die Terminsbestimmung im Internet bekanntgemacht (Bl. 90 d.A.).

Auf den Antrag des Schuldners nach § 765a ZPO vom 15.08.2011 hin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 24.10.2011 (Bl. 115 d.A.) die Zwangsvollstreckung einstweilen bis zum 29.02.2012 eingestellt und den Versteigerungstermin vom 23.11.2011 aufgehoben. Zugleich hat es bestimmt, dass die Entscheidung erst mit Rechtskraft wirksam werde. Der Beschluss ist dem Schuldner und der Gläubigerin zugestellt worden (Bl. 119 und 120 d.A.). Die Aufhebung der Veröffentlichung des Termins im Internet ist zunächst unterblieben, von einer Veröffentlichung des Termins vom 23.11.2011 in den Gießener Tageszeitungen hat das Gericht im Hinblick auf die Entscheidung vom 15.08.2011 vorerst abgesehen (Vfg. vom 27.10.2011, Bl. 118 d.A.).

Den Beschluss vom 24.10.2011 hat das Landgericht Gießen mit Entscheidung vom 21.11.2011 unter Zurückweisung des Vollstreckungsschutzantrags des Schuldners aufgehoben (Bl. 159 ff. d.A.).

Mit am 23.11.2011 beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben hat der Schuldner erneut Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO begehrt und erklärt, er strebe eine Umfinanzierung des Grundbesitzes an, so dass die Zwangsversteigerung vermieden werden könne (Bl. 170, 171 d.A.). Eine Anfrage bei der Immobilienschutzgemeinschaft e.V. habe ergeben, dass eine finanzielle Lösung noch durchführbar sei (Bl. 172, 173 d.A.).

Am 23.11.2011 führte das Amtsgericht den Versteigerungstermin ohne erneute Terminsbestimmung und Ladung der Beteiligten durch (Protokoll vom 23.11.2011, Bl. 174 ff. d.A.). Der Schuldner hat an dem Termin nicht teilgenommen. In diesem Termin blieb die Ersteherin m[…]


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