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Rechtsanwälte Kotz GbR

Diebstahl – fristlose Verdachtskündigung – nachträgliche Anhörung des Betriebsrates

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Eine Cola und die Folgen: Kündigung wegen Diebstahlverdachts
Stellen Sie sich vor, Sie sind auf der Arbeit, ziehen eine Cola aus der Kantine und kehren an Ihren Arbeitsplatz zurück. Wenige Tage später stellt Ihnen Ihr Arbeitgeber ein Video vor, in dem Sie angeblich beim Diebstahl von Jägermeisterfläschchen aus einem Regal zu sehen sind. Diese Realität mussten zwei Arbeitnehmer erleben, die daraufhin eine fristlose Verdachtskündigung erhielten. Die Kernfrage: War der Diebstahlverdacht und die daraufhin erfolgte Kündigung rechtens? Oder gab es alternative Szenarien, die das Verhalten der Beschuldigten erklären könnten?

Direkt zum Urteil Az: 7 Sa 226/20 springen.

Der Vorwurf: Diebstahl auf der Arbeit
Die beiden Arbeitnehmer, die aus der Kantine lediglich eine Cola bezogen hatten, wurden aufgrund eines Videos, das sie beim angeblichen Diebstahl von Jägermeisterfläschchen zeigte, fristlos entlassen. Die Arbeitgeber behaupteten, die Angestellten hätten sich nicht gebückt, um ein Geldstück aufzuheben, sondern hätten vielmehr nach Gegenständen im Regal gegriffen.
Nachträgliche Anhörung des Betriebsrats
Nach der Entscheidung, die Arbeitnehmer zu entlassen, hörte der Arbeitgeber den Betriebsrat erneut an. Dies geschah, um die Kündigung auf den Diebstahlverdacht zu stützen und die Erkenntnisse aus der Kameraaufzeichnung nachzureichen. Dabei ging es nicht darum, ob der Arbeitgeber glaubte, die Einhaltung der Kündigungsfrist sei unzumutbar. Es war zu prüfen, ob eine Weiterbeschäftigung aus objektiver Sicht zumutbar war.
Überwachung und Verhältnismäßigkeit
Eine verdeckte Kameraüberwachung ist nur zulässig, wenn ein konkreter Verdacht einer strafbaren Handlung besteht und andere Aufklärungsmittel erfolglos ausgeschöpft sind. Es muss ein starkes Misstrauen gegenüber dem Arbeitnehmer vorhanden sein, welches das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört. Eine Verdachtskündigung kann unter diesen Umständen gerechtfertigt sein.
Informationspflicht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber muss jedoch sicherstellen, dass der Betriebsrat erkennen kann, dass er auch zu einer Verdachtskündigung angehört wird. Zudem kann der Arbeitgeber das Kündigungsschutzverfahren nicht auf den bloßen Verdacht eines Diebstahls stützen, wenn ihm die Verdachtsmomente bereits bei Ausspruch der Kündigung bekannt waren. Ein Nachschieb[…]


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