Bei Gewinnspielen (im Fernsehen) muss der Verbraucher Gelegenheit haben, sich vor seiner Teilnahmehandlung umfassend über die Teilnahmebedingungen zu informieren.Unerwartete Beschränkungen oder sonstige überraschende Teilnahmebedingungen müssen stets schon unmittelbar in der Werbung offenbart werden.Ist die Teilnahme des Verbrauchers an einem Gewinnspiel noch nicht ohne Weiteres – etwa aufgrund der Angabe einer Rufnummer – möglich, kann es in der Fernsehwerbung genügen, für die Teilnahmebedingungen auf eine Internetseite oder im Handel erhältliche Teilnahmekarten zu verweisen; der Hinweis muss jedoch so gestaltet sein, dass er vom Verbraucher ohne Schwierigkeiten erfasst werden kann (BGH, Urteil vom 09.07.2009, Az.: I ZR 64/07).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OLG Celle – Az.: 14 U 30/22 – Urteil vom 16.11.2022 Die Berufung der Nebenintervenientin gegen das am 21. Januar 2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg – Az. 5 O 279/19 – wird als unzulässig verworfen. Das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 21. Januar 2022 […]