OVG Saarlouis
Az.: 1 A 401/13
Beschluss vom 25.04.2014
Leitsätze: Die uneingeschränkte Anfahrmöglichkeit zu einem Grundstück, in dem der Eigentümer auch wohnt, bis „unmittelbar vor die eigene Haustür“ gehört im städtischen Ballungsgebiet einer Fußgängerzone nicht zu dem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Kernbereich des Anliegergebrauchs. Die Straßenverkehrsbehörde darf den Anliegerverkehr im Fußgängerbereich vielmehr aufgrund der Ermächtigung des § 45 StVO insoweit zulassen oder einschränken, als dies bei Berücksichtigung der straßenverkehrsrechtlichen Belange einerseits und der Interessen des Anliegers andererseits mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das am 26. Juni 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 10 K 555/12 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000.- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt eine Regelung, die ihm in erster Linie ein kostenfreies und zeitlich unbeschränktes, hilfsweise ein zeitlich beschränktes Befahren einer in der Kreisstadt Homburg gelegenen Fußgängerzone ermöglicht, um zu dem auf seinem dort gelegenen Grundstück befindlichen Kfz-Stellplatz zu gelangen.
Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks A-Straße in der Kreisstadt Homburg. Auf der Grundlage eines entsprechenden Stadtratsbeschlusses vom 17.11.1988 zog der Beklagte mit – vom Kläger nicht angefochtener – Verfügung vom 17.4.1989 auf der Teilstrecke der A-Straße zwischen Rondell (K-/M-Straße) und der S-Straße, in der das klägerische Grundstück gelegen ist, gemäß § 8 Abs. 1 und 3 SStrG den bisherigen allgemeinen öffentlichen Fahrzeugverkehr ein und beschränkte die Benutzung dieser Teilstrecke auf den Fußgängerverkehr mit der Maßgabe, „dass im Interesse der Angrenzer (Betriebe und Anwohner) zu bestimmten Zeiten für ihre Ver- und Entsorgung Fahrzeugverkehr zugelass[…]