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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete – Baualter ist ausschlaggebend

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AG Frankfurt, Az.: 33 C 5347/12 (56), Urteil vom 02.05.2013

Die Beklagten werden verurteilt, der Erhöhung der Nettomiete für die Wohnung … von bisher monatlich 873,00 € netto auf nunmehr monatlich 891,43 € netto mit Wirkung ab dem 1.12.2012 zuzustimmen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu 82 % und die Beklagten zu 18 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckungssicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Foto: FreedomTumZ/Bigstock

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, einer Mieterhöhung zuzustimmen. Die Kläger sind Vermieter, die Beklagten sind Mieter einer Wohnung … . Ursprünglich ist das Haus im Jahre 1958 errichtet worden. Im Jahr 1993 ist an das Haus angebaut worden. Die von den Beklagten bewohnte Wohnung befindet sich mit einer Fläche von 49 m2 in dem älteren Teil des Hauses, und mit weiteren 48 m2 in dem Anbau. Auf den Grundriss (Bl. 18 d. A.) wird verwiesen. Mit Schreiben vom 24. September 2012 (Bl. 20 d.A.) forderte die Klägerseite Zustimmung zu einer Mieterhöhung auf 978,73 € und legte hierbei als Baualtersklasse zur Ermittlung des Basisnettomietzinses in der Tabelle als Baualter das Jahr 1993 für die gesamte Wohnung zu Grunde. Die Beklagten erteilten die begehrte Zustimmung zu der Mieterhöhung nicht, da sie davon ausgingen, als Baujahr müsse 1958 angesetzt werden, um die ortsübliche Vergleichsmiete zu ermitteln.

Die Kläger beantragen, die Beklagten zu verurteilen, der Erhöhung der Nettomiete für … von bisher monatlich 873,00 € netto zzgl. Betriebskostenvorauszahlung wie bisher auf nunmehr monatlich 978,00 € netto mit Wirkung ab dem 1.12.2012 zuzustimmen.

Die Beklagten beantragen, Die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.

Gemäß § 558 BGB steht dem Klägern ein Anspruch auf Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu. Bei der Ermittlung der or[…]


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