Amtsgericht Brandenburg
Az: 31 C 311/13
Urteil vom 04.07.2014
Tenor
1. Die Beklagten zu 1.) und 2.) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 2.878,93 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.01.2014 zu bezahlen.
2. Die Beklagten zu 1.) und 2.) werden als Gesamtschuldner verurteilt, beginnend ab 01.02.2014 eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 860,05 Euro (667,37 Euro Kaltmiete zuzüglich 192,68 Euro Betriebskostenvorauszahlung) jeweils spätestens eingehend zum 3. Werktages eines jeden Monats bis zur vollständigen Räumung der Wohnung Alte Krakauer Straße 10 in 14776 Brandenburg zu zahlen.
3. Die Beklagten zu 1.) und 2.) haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.
4. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger begehrten zunächst mit ihrer Klage vom 30.09.2013 – welche am 08.10.2013 bei dem hiesigen Amtsgericht einging und den Beklagten zu 1.) und 2.) nach Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses dann am 27.11.2013 zugestellt wurde – von der Beklagten die Räumung und Herausgabe der von den Beklagten mit Mietvertrag zum 01.06.2006 angemieteten Wohnung, gelegen … Straße 10 in … Brandenburg an der Havel, 4. Obergeschoß links, bestehend damals noch aus 3 Zimmern, Küche, Bad, Dachterrasse sowie den dazugehörigen Kellerraum mit einer vereinbarten Wohnfläche von „121,34 qm“.
Mit Zustimmung der Kläger errichteten die Beklagten während des Mietvertragsverhältnisses im oberen großen Zimmer der Wohnung eine Trennwand mit Tür, wodurch dieses große Zimmer dann in zwei kleinere Zimmer aufgeteilt wurde.
Die vereinbarte Miete der streitgegenständlichen Wohnung betrug unstreitig insgesamt 910,05 Euro im Monat (667,37 € Nettomiete + 242,68 € Nebenkosten).
Die Beklagten zahlten dann ab Januar 2013 bis einschließlich Juli 2013 jedoch auf die vereinbarte Miete jeweils nur 860,05 Euro/Monat – mithin 50,00 Euro/Monat weniger als vereinbart -, da ihrer Auffassung nach die vereinbarte Betriebskosten-Vorauszahlung im Mietvertrag zu hoch bemessen worden war.
Mit Schreiben ihrer nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 28.05.2013 – Anlage K 2 (Blat[…]