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Krankengeldanspruch – Fristberechnung bei erneuter Feststellung von Arbeitsunfähigkeit

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Bayerisches Landessozialgericht – Az.: L 4 KR 5/20 NZB – Beschluss vom 11.05.2020

I. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 16.07.2019 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe
I.

Streitgegenstand ist die Zahlung von Krankengeld im Zeitraum vom 03.08.2018 bis 07.08.2018.

Der 1967 geborene Kläger und Beschwerdegegner war bei der Beklagten und Beschwerdeführerin als Beschäftigter krankenversichert. Er erkrankte arbeitsunfähig ab 01.06.2018. Auf Grund einer ärztlichen Folgebescheinigung vom 17.07.2018 bezog der Kläger Krankengeld bis 31.07.2018 (Dienstag). Die nächste AU-Folgebescheinigung wurde am 03.08.2018 (Freitag) für die Zeit bis 19.08.2018 ausgestellt. Bei der Beklagten ist dafür ein Eingangsdatum am 08.08.2018 hinterlegt.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 08.08.2018 eine Krankengeldzahlung für den Zeitraum vom 01.08.2018 bis 07.08.2018 ab. Dies begründete sie zum einen damit, dass die weitere Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit erst am 03.08.2018 und damit nicht am Werktag nach der bisherigen Krankschreibung stattgefunden hatte, sowie für den weiteren Zeitraum bis 07.08.2018 damit, dass die ärztliche Bescheinigung über die weitergehende Arbeitsunfähigkeit erst verspätet, nämlich nicht innerhalb einer Woche eingegangen sei.

Der Kläger legte mit Schreiben vom 12.08.2018 hinsichtlich der Krankengeldzahlung für den Zeitraum vom 03.08.2018 bis 07.08.2018 Widerspruch ein. Er berief sich darauf, dass der Eingang der AU-Bescheinigung am 08.08.2018 die Wochenfrist des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V einhalte. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2018 zurück. Sie sah als maßgeblichen Ereignistag für die Fristberechnung den letzten Tag der bisherigen Arbeitsunfähigkeitsmeldung an, also den 31.07.2018, und ging daher von einem Ende der Frist am 07.08.2018 aus.

Hiergegen hat der Kläger am 22.10.2018 Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben. Mit Urteil vom 16.07.2019 hat das SG der Klage stattgegeben. Ein Ruhen des Krankengeldanspruches im Zeitraum vom 03.08.2018 bis 07.08.2018 sei nicht eingetreten. Die Meldefrist von einer Woche sei eingehalten worden. Fristauslösendes Ereignis sei der Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Dies ergebe sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, der ausdrücklich darauf abstelle, ob die Meldung innerhalb einer Woche „nach Beginn[…]


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