KG Berlin, Az.: (3) 121 Ss 41/19 (32/19), Beschluss vom 14.05.2019
In der Strafsache wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort u.a. hat der 3. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 14. Mai 2019 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 6. November 2018, soweit der Angeklagte wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit verurteilt worden ist, aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
2. Die Kosten der Revision einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Landeskasse Berlin auferlegt.
Gründe:
I.
Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 4. April 2018 wurde dem Angeklagten vorgeworfen, durch zwei selbständige Handlungen eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 1 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO, 24 StVG sowie eine Verkehrsunfallflucht nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB begangen zu haben. Der Angeklagte sei am 7. Dezember 2017 gegen 15:10 mit seinem von ihm in der M. Straße in B.-M. geführten Pkw beim Ausparken gegen ein am Unfallort abgestelltes Kfz gestoßen. Obwohl er den Unfall bemerkt habe, habe sich der Angeklagte sodann vom Unfallort entfernt, ohne Feststellungen ermöglicht zu haben.
Gegen den Strafbefehl legte der Angeklagte form- und fristgerecht Einspruch ein und nahm mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 25. Juli 2018 den Einspruch hinsichtlich der Verkehrsordnungswidrigkeit zurück. Durch Urteil vom 6. November 2018 verurteilte ihn das Amtsgericht wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 1 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 1 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße von 30,- Euro und sprach den Angeklagten vom Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort aus tatsächlichen Gründen frei. Zur Verurteilung wegen der Verkehrsordnungswidrigkeit führte es aus, die vom Angeklagten erklärte Einspruchsrücknahme sei unwirksam, weil die angeklagte Verkehrsunfallflucht nicht losgelöst und unabhängig von dem ihr zugrundeliegenden Verkehrsunfallgeschehen betrachtet und gewürdigt werden könne.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Er rügt neben der Verletzung sachlichen Rechts, das Amtsgericht habe § 265 StPO v[…]