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Ethnische Diskriminierung – Ansprüche gegen Hausverwaltung

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LG Essen – Az.: 10 S 6/22 – Beschluss vom 18.05.2022

In dem Rechtsstreit hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Essen am 18.05.2022 einstimmig beschlossen:

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 10.12.2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts Essen – Az. 20 C 165/21 – durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Wertfestsetzung für das Berufungsverfahren ist auf den Betrag i. H. v. 3.000,- EUR beabsichtigt (Berufung 1.500,00 EUR, Anschlussberufung 1.500,00).

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme, die Beklagte ggf. auch zur Rücknahme der Berufung binnen zwei Wochen.
Gründe
I.

Die Kammer ist einstimmig der Überzeugung, dass die gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthafte und gemäß §§ 511 Abs. 2, 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung der Beklagten in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung, §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2, 546 ZPO, noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zu Grunde zu legenden Tatsachen, §§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, 529 Abs. 1 ZPO, eine abweichende Beurteilung.

Das Amtsgericht hat aus berufungsrechtlicher Sicht beanstandungsfrei dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 1.500,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.10.2021 zuerkannt und im Übrigen die Klage abgewiesen.

Soweit die Berufungsbegründung Anlass zur Erörterung gibt, beruht dies auf folgenden Erwägungen:

1. Beanstandungsfrei hat das Amtsgericht die Passivlegitimation der Beklagten angenommen. Soweit die Berufung unter Anführung der Entscheidung des Landgerichts Aachen vom 17.03.2009 (Az.: 8 0 449/07) einwendet, dass nicht die Beklagte als Hausverwaltung auf Entschädigung nach den §§ 19, 21 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (im Folgenden AGG) in Anspruch genommen werden könne, sondern sich der Kläger allenfalls an den Eigentümer als etwaig Benachteiligenden im Sinne des § 21 Abs. 2 S. 1 AGG halten müsse, so ist dem entgegenzuhalten, dass passivlegitimiert derjenige ist, der die Benachteiligung getätigt hat bzw. dem sie zuzurechnen ist. Das kann auch ein Makler oder sonstiger Vermittler sein (Däubler/Beck/Olaf Deinert, AGG, 5. Auflage 2022, § 21 Rn. 59). Dafür spricht auch folgende Überlegung: § 19 Abs. 1, 2, 21 Abs. 2 AGG benennen die Adressaten der Diskriminierungsverbote nicht konkret; in der sog. Kleinanbieterklausel ist zwar ausdrücklich vom Vermieter die Rede […]


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