Bundesgerichtshof
Az: IX ZR 217/12
Urteil vom 06.02.2014
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 1. August 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin war als Arbeitgeberin ihres rechtskräftig zur Zahlung von Unterhalt verurteilten Ehemannes durch Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. Juni 2006 als Drittschuldnerin verurteilt worden, an dessen unterhaltsberechtigte Kinder aus einer früheren Ehe rückständigen Unterhalt in Höhe von 12.411,24 € zu zahlen. Das Landesarbeitsgericht hatte die Revision nicht zugelassen. Hiergegen legte der beklagte Rechtsanwalt für die Klägerin fristgerecht Beschwerde ein. Am 18. Dezember 2006 kam es zu einem Gespräch zwischen der Klägerin und dem Beklagten, dessen Inhalt streitig ist. Am 27. Dezember 2006 erfolgte die Rücknahme der Beschwerde durch den Beklagten. Mit Schreiben vom 2. April 2007 an den Beklagten erklärte die Klägerin, sie sei dessen Ratschlag, die Beschwerde aus Kostengründen zurückzuziehen, nur deshalb gefolgt, weil der Beklagte ihr versichert habe, sie solle sich um den Fristablauf nicht kümmern, weil im Zweifel immer noch eine Beschwerdemöglichkeit gegeben sei.
Mit der im August 2010 erhobenen Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf Schadensersatz in Höhe der Beträge in Anspruch, die sie aufgrund der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts habe aufwenden müssen. Der Beklagte habe fälschlich erklärt, die Nichtzulassungsbeschwerde sei nicht aussichtsreich. Hätte der Beklagte diese damit begründet, das Landesarbeitsgericht habe einen von ihr vorgelegten Schriftsatz gehörswidrig nicht berücksichtigt, wonach sie die Klägerin des Ausgangsprozesses schon überzahlt gehabt habe, hätte die Revision zugelassen werden müssen und hätte auch Erfolg gehabt. Soweit ihre Tochter am 21. Dezember 2006 in einem Telefonat mit dem Beklagten in die Rücknahme eingewilligt habe, sei sie zu dieser Erklärung nicht bevollmächtigt gewesen. Jedenfa[…]