VG Gelsenkirchen – Az.: 3 K 10113/17 – Urteil vom 16.07.2018
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 18. Juli 2017 und vom 26. Juli 2017 verpflichtet, die Zuziehung einer Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären, soweit der Kläger im Widerspruchsverfahren die Gewährung einer weiteren Beihilfe i.H.v. 18,20 EUR (70 % von 26 EUR) für einen Hausbesuch erstrebt hat.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Das Wichtigste zusammengefasst:
In dem vorliegenden Fall geht es um einen Widerspruch im Rahmen eines beihilferechtlichen Verfahrens. Der Kläger hat bei der Beklagten, einer Beihilfestelle, einen Antrag auf Beihilfe gestellt und nach einer Nachberechnung durch die Beklagte einen Widerspruch eingelegt. Der Kläger hatte eine Rechtsanwältin als Bevollmächtigte eingeschaltet, die eine Rechnung für ihre Tätigkeit im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gestellt hat. Die Beklagte hat die Erstattung dieser Kosten abgelehnt, da die Zuziehung eines Rechtsbeistandes aus ihrer Sicht nicht erforderlich gewesen sei. Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben.
Das Verwaltungsgericht entschied, dass der Kläger im Widerspruchsverfahren das Recht auf anwaltliche Vertretung hatte, was von der Beklagten nicht anerkannt wurde. Das Gericht entschied außerdem, dass der Kläger Anspruch auf weitere Unterstützung in Form einer Erstattung von 70 % der Kosten in Höhe von 26 € hat. Die Entscheidungen der Beklagten waren daher rechtswidrig und verletzten die Rechte des Klägers. Das Gericht verwies auf das Gesetz, wonach die Beklagte dem Kläger die notwendigen Kosten für eine angemessene rechtliche Vertretung zu erstatten hat, die vom Einzelfall abhängt. Das Gericht hielt es für erforderlich, dass der Kläger im Widerspruchsverfahren einen Vertreter hat, da es ihm nicht zugemutet werden kann, das Verfahren allein zu führen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Notwendigkeit der Hinzuziehung einer Bevollmächtigten im Rahmen eines beihilferechtlichen Widerspruchsverfahrens.
Am 17. Mai 2017 stellte der Kläger, der im Jahr … geboren wurde und als Verwaltungsamtmann im gehobenen Dienst tätig war,[…]