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Schadensersatz wegen gescheiterten Grundstückskaufvertrag

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Gescheiterter Grundstückskauf und Schadensersatz: Ein Blick auf das Kölner Landgerichtsurteil
Das Landgericht Köln hatte sich mit einem komplexen Fall zu befassen, der sich um einen gescheiterten Grundstückskaufvertrag und die daraus resultierenden Schadensersatzansprüche drehte. Die Klägerin, Eigentümerin einer Reha-Klinik, hatte die Beklagte, vermutlich eine Kommune, auf Schadensersatz verklagt. Der Streit entzündete sich an einem Grundstück, das Teil des Klinikkomplexes war und auf dem ein leerstehendes Personalhaus stand. Die Klägerin hatte für dieses Grundstück eine Abbruchgenehmigung erhalten, und die Beklagte hatte Interesse an einem Kauf des Grundstücks für die Unterbringung von Flüchtlingen gezeigt. Das rechtliche Hauptproblem lag in der Frage, ob die Beklagte der Klägerin Schadensersatz für die entstandenen Kosten schuldet, da der Kaufvertrag letztlich nicht zustande kam.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 O 202/18  >>>

Vertragsverhandlungen und Stillstandskosten
Die Parteien hatten über den Kauf des Grundstücks verhandelt, konnten sich jedoch nicht auf einen Vertrag einigen. Die Klägerin hatte in der Zwischenzeit den Abriss des Gebäudes in Auftrag gegeben, diesen aber teilweise wieder gestoppt, als die Verhandlungen mit der Beklagten begannen. Die Klägerin behauptete, die Beklagte habe zugesagt, die Kosten für den Stillstand der Abbrucharbeiten zu übernehmen. Diese Zusage wurde jedoch von der Beklagten bestritten.
Der Knackpunkt: Keine verbindliche Zusage
Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin keinen vertraglichen Anspruch auf die geltend gemachten Positionen hat. Die Klägerin konnte nicht schlüssig darlegen, dass eine verbindliche Zusage seitens der Beklagten erfolgt war. Selbst wenn der Bürgermeister der Beklagten eine zeitnahe Entscheidung über die Übernahme der Kosten in Aussicht gestellt hatte, war dies nicht als verbindliche Zusage zu werten. Ein Ratsbeschluss wäre nötig gewesen, um die Beklagte rechtlich zu binden.
Kein Schadensersatz für die Klägerin
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Klage unbegründet ist. Die Klägerin hatte keinen vertraglichen Anspruch auf Ausgleich der geltend gemachten Positionen, einschließlich der Stillstandskosten für die Abbrucharbeiten und der Mehrkosten durch die Verzögerung des Abbruchs. Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass eine verbindliche Vereinbarung mit der Beklagten getroffen wurde.
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