Amtsgericht Gummersbach
Az: 12 C 78/13
Urteil vom 10.01.2014
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 115,76 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 02.08.2013 sowie
ein Schmerzensgeld i.H.v. 1.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 02.08.2013 zu zahlen und
die Klägerin von einer Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten über 43,32 € vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 02.08.2013 freizustellen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 25.10.2012 in H. ereignet hat.
Am 25.10.2012 gegen 17:15 Uhr befuhr der Zeuge L. als Fahrer des im Eigentum der Klägerin stehenden Fahrzeugs VW Polo, amtliches Kennzeichen 00-JD 000 die Dr.-P.-L.-Str. in H. Die Klägerin war Beifahrerin. Der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen 00-NL-000 hielt zunächst kurz hinter dem Fahrzeug der Klägerin an, rutschte dann jedoch von der Kupplung ab, worauf hin sein Fahrzeug ruckartig nach vorn versetzt wurde und mit dem Fahrzeug der Klägerin kollidierte. Die Klägerin begab sich am Tag des Unfalls zur Diagnose und Behandlung ins Krankenhaus. Es liegen Röntgenaufnahmen der Klägerin vom Tag des Unfalls vor.
Die Klägerin behauptet, der Schaden am Fahrzeug habe sich auf 2.423,72 € belaufen, sie selbst habe durch den Gurt bedingt eine nicht dislozierte Fraktur des rechten Schlüsselbeins sowie eine Schultergelenks Dehnung erlitten.
Sie beantragt wie folgt zu erkennen:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 115,76 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 750,00 […]