Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 16 U 119/20 – Urteil vom 23.08.2021
Das Versäumnisurteil des Senats vom 1. März 2021 wird aufrechterhalten.
Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt die Erfüllung eines ihres Erachtens auf der Internethandelsplattform eBay geschlossenen Kaufvertrags.
Am 15. April 2018 stellte der Beklagte unter seinem Benutzernamen f..die streitgegenständliche Herren-Luxusuhr Rolex Oyster Perpetual Date Sea-Dweller „Red“ mit den Angaben „Ref. 126600 EU 2017, neuwertig, teilweise noch verklebt, mit 5 Jahren Herstellergarantie“ zu einem Startpreis von 1,99 € (und damit für ihn kostenfrei) für eine Dauer von 7 Tagen im Format „Auktion“ ein. Noch am selben Tag – um 20:37 Uhr – beendete er das Angebot. Kurz zuvor hatte er unter einem ihm zugeordneten Zweitaccount (n…) 11.500,- € geboten. Dieses – nach den eBay-AGB (Anlage K 1) als sog. shill bidding verbotene und unwirksame – Gebot stellte zum Zeitpunkt des Abbruchs das Höchstgebot dar. Das zweithöchste Gebot von 10.955,- € war um 17:29 Uhr unter dem auf die Klägerin registrierten Benutzer-account d… – in zweiter Instanz unstreitig gestellt – durch den Bruder der Klägerin, Herrn Y., über eine IP-Adresse abgegeben werden, die einem Internetanschluss an seinem Wohnsitz in S. zugeordnet ist. Das dritthöchste Gebot eines unbekannten Nutzers von 16:45 Uhr belief sich auf 100,- € (vgl. die Gebotsübersicht Bl. 142). Zwei Wochen später stellte der Beklagte auf eBay unter demselben Account die Uhr mit derselben Ref.-Nr., allerdings „EU 2018“, zu einem Startpreis von nunmehr 11.850,- € (und damit gebührenpflichtig) erneut zum Verkauf.
(Symbolfoto: Nopparat Khokthong/Shutterstock.com)In der Annahme, dass es sich bei dem Gebot von 11.500,- € um ein manipuliertes Gebot zur Vorbereitung eines nach den eBay-Regeln unberechtigten Abbruchs gehandelt habe, kaufte Herr Y. über den Account der Klägerin von dem Beklagten einen Karabinerhaken für 1,- €, um dessen Kontaktdaten zu erlangen. Nachdem er den Zweitaccount des Beklagten ermittelt hatte, beauftragte Herr Y. die Rechtsanwälte G. aus H., die unter dem 14. September 201[…]