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Verkehrsunfall in Doppelparkertiefgarage – Haftungsverteilung

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AG Singen – Az.: 3 C 17/21 – Urteil vom 19.08.2021

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 894,51 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2020 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 147,56 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 60%, der Beklagte trägt 40%.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Vorfall vom 03.06.2020 in der Tiefgarage des Anwesens … in … .

Die Parteien nutzten zum maßgeblichen Zeitpunkt die Doppelparkertiefgarage im Gebäude … in … . Der Kläger parkte am 03.06.2020 sein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … auf dem unten liegenden Parkplatz des Doppelparkertiefgaragenstellplatzes. Der Beklagte nutzte den darüber liegenden Stellplatz. Als der Beklagte am 03.06.2020 den Parkaufzug in Bewegung setzte, damit er an sein über dem Fahrzeug des Klägers parkendes Fahrzeug kommt, touchierte er mit der Aufzugsrampe die Motorhaube des darunter geparkten klägerischen Fahrzeuges, wodurch die Motorhaube des Klägerfahrzeuges beschädigt wurde. Die Ursache dieses Zusammenstoßes ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger ließ das Fahrzeug reparieren, die Kosten hierfür beliefen sich auf € 2.236,27. Der Kläger ließ durch seinen Prozessbevollmächtigten die Haftpflichtversicherung des Beklagten zur Zahlung auffordern bis 11.09.2020. Mit Schreiben vom 10.09.2020 lehnte die Haftpflichtversicherung des Beklagten eine Zahlung ab. Weiter macht der Kläger einen Anspruch auf vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten geltend, hier in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer.

Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, dass der Beklagte die Höhe des unten geparkten klägerischen Fahrzeuges falsch einschätzte, so dass die Aufzugsrampe auf der Motorhaube des darunter geparkten klägerischen Fahrzeuges aufgesessen sei und die Motorhaube beschädigte. Der Beklagte habe die Aufzugsrampe überha[…]


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