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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rotlichtunfall – Haftungsverteilung bei Einfahren in Kreuzung

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Landgericht Dortmund
Az.: 4 S 70/11
Urteil vom 11.04.2014
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 01.04.2011 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 1.428,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2010 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den durch die Inanspruchnahme der W aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 05.11.2009 entstandenen und noch entstehenden Prämienverlust zu erstatten.
Die Beklagten werden weiterhin verurteilt, die Klägerin als Gesamtschuldner von vorprozessualen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte C & Partner in Höhe von 229,55 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
 (von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO abgesehen)
Die gemäß § 511 ZPO statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig, hat in der Sache aber nur teilweise Erfolg.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17, 18 Abs. 3 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG ein Anspruch auf Schadensersatz zu, der sich auf insgesamt 1.428,00 € beläuft.
a)
Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich aus ihrer Eigentümerstellung an dem beschädigten Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt.
Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls am 05.11.2009 Eigentümer[…]


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