Landgericht Dortmund
Az.: 4 S 70/11
Urteil vom 11.04.2014
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 01.04.2011 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 1.428,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2010 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den durch die Inanspruchnahme der W aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 05.11.2009 entstandenen und noch entstehenden Prämienverlust zu erstatten.
Die Beklagten werden weiterhin verurteilt, die Klägerin als Gesamtschuldner von vorprozessualen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte C & Partner in Höhe von 229,55 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
(von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO abgesehen)
Die gemäß § 511 ZPO statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig, hat in der Sache aber nur teilweise Erfolg.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17, 18 Abs. 3 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG ein Anspruch auf Schadensersatz zu, der sich auf insgesamt 1.428,00 € beläuft.
a)
Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich aus ihrer Eigentümerstellung an dem beschädigten Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt.
Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls am 05.11.2009 Eigentümerin des bei dem Umfall beschädigten Pkw VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen ##-## ### war.
Zunächst stand das Fahrzeug im Eigentum der W. Denn diese hatte den Kaufpreis, der im Rahmen des Kaufvertrages über das Fahrzeug am 03.02.2004 vereinbart worden war, teilweise finanziert und sich das Fahrzeug zur Sicherheit übereignen lassen. Das Eigentum an dem Fahrzeug ging dann gemäß § 929 Satz 2 BGB mit Zahlung der letzten Rate und Übersendung des Fahrzeugbriefes an den Vater der Klägerin, den Zeugen X, über. Denn er hatte den Kaufvertrag über das Fahrzeug am 03.02.2004 geschlossen, das Darlehen aufgenommen und den Wagen zur Sicherheit übereignet. Mit Weitergabe des Fahrzeugbriefes durch den Zeugen X an die Klägerin, die bereits seit dem Kauf Besitzerin des Fahrzeugs war, ging das Eigentum gemäß § 929 Satz 2 BGB weiter auf diese über, weil darin eine konkludente Übereignung zu sehen ist….