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Beschlagnahme eines Mobiltelefons – Voraussetzungen

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
Az.: 2 BvR 308/04
Beschluss vom 04.02.2005

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
gegen a) den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 20. November 2003 – 31 Qs 150/03 –,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 1. September 2003 – 51 Gs 944/03 –
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. Februar 2005 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 20. November 2003 – 31 Qs 150/03 – und der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 1. September 2003 – 51 Gs 944/03 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes, soweit sie die Durchsuchung seiner Wohnung für rechtmäßig erklären. Der Beschluss des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer außerdem in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes, soweit eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme seines Mobiltelefons abgelehnt wird. In diesem Umfange werden die Beschlüsse aufgehoben und wird die Sache an das Landgericht Bonn zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Durchsuchung einer Wohnung ohne richterliche Anordnung und die Beschlagnahme eines Mobiltelefons, bei der die darauf gespeicherten Daten gelesen wurden.
I.
1. Die Polizei ermittelte in einer Serie von Taten, bei denen ein oder mehrere Täter in Wohnhäuser eindrangen, Fahrzeugschlüssel an sich brachten und den vor der Wohnung abgestellten Pkw entwendeten. Am 12. Juni 2003 wurde vor dem Haus, in dem der Beschwerdeführer eine von 15 Wohnungen bewohnte, ein Fahrzeug aufgefunden, das mit einem gestohlenen Kennzeichen versehen war. Ein anderer Bewohner des Hauses gab der Polizei auf Befragen an, der Beschwerdeführer habe das Fahrzeug vor dem Haus abgestellt. Daraufhin suchten Polizeibeamte gegen 17.00 Uhr den Beschwerdeführer auf, der eine Verbindung zu dem Fahrzeug abstritt. Bei der Sicherstellung des Fahrzeugs stellte die Polizei fest, dass die angebrachten Kennzeichen nicht für dieses Fahrzeug vergeben waren und dass es bei[…]


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