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Schenkungsvertrag durch Schenkungsangebot in Testament – Wirksamkeit

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OLG Düsseldorf – Az.: 14 U 46/19 – Urteil vom 02.10.2019

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 07.02.2019 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – (1 O 58/18) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.324,04 EUR zu zahlen, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.229,45 EUR seit dem 07.04.2018 und aus weiteren 2.094,59 EUR seit dem 09.07.2018.

Es wird festgestellt, dass der Auskunftsantrag hinsichtlich des für den Erblasser geführten Depots mit der Kontonummer 001 in der Hauptsache erledigt ist, soweit er sich auf den am 19.08.2016 bestehenden Bestand des Depots bezog.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 20 % und der Beklagten zu 80 % auferlegt.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(Abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO)

Die zulässige – insbesondere form- und fristgerecht eingelegte – Berufung der Klägerin ist im Wesentlichen begründet.

1.

Der Klägerin kann von der Beklagten nach §§ 328 Abs. 1, 331 BGB in Verbindung mit der zu ihren Gunsten getroffenen Vereinbarung vom 14.03.2013 die Zahlung von 9.324,04 EUR beanspruchen.

a)

Der am 19.08.2016 verstorbene Herr A. (künftig: Erblasser) und die Beklagte schlossen am 14.03.2013 einen „Vertrag zugunsten Dritter im Todesfall“ (Anlage 1; Anlagenband Klägerin). Darin war auch das an die Klägerin gerichtete Angebot enthalten, dass ihr die Forderungsrechte aus Konten

– BEST-KONTO Kontonummer: 002

– DOPPELZINS SPARBUCH – Kontonummer: 003,

– RENDITE SPARKARTE ONLINE – Kontonummer: 004

und

– Depot – Kontonummer: 001,

in der Höhe, in der sie am Todestag des Erblassers gegen die Beklagte begründet sein würden, schenkungsweise übertragen werden sollten.

b)

Die unter dem 14.03.2013 zugunsten der Klägerin getroffene Vereinbarung hat der Streitverkündete erst nach dem 02.02.2017 widerrufen.

Zwar macht die Beklagte geltend, der Streitverkündete habe bereits am 23.12.2016 konkludent den Widerruf der Vereinbarung vom 14.03.2013 erklärt. Dies hat die Beklagte jedoch weder schlüssig dargetan, noch lässt sich ein bis zum 02.02.2017 erfolgter Widerruf den zur Akte gereichten Unterlagen entnehmen. Nach der Darstellung der Beklagten soll der Streitverkündete in einem Telefonat mit ihrer Nachlassabteilung am 23.12.[…]


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