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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rechtsmissbrauch – unzulässige Kettenbefristung mehrerer verbundener Vertragsarbeitgeber

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Bundesarbeitsgericht
Az: 7 AZR 243/12
Urteil vom 22.01.2014

Anmerkung des Bearbeiters
Wann liegt im Einzelfall eine unzulässige Kettenbefristung vor? Wann verstößt eine Kettenbefristung gegen § 14 Absatz 2 TzBfG? Das BAG gibt in einem neuen Urteil zur Kettenbefristung Antworten auf rechtsmissbräuchliche Befristungen.

Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 2. Dezember 2011 – 10 Sa 1229/10 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Befristung des letzten zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsverhältnisses unwirksam ist und das dadurch bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht aus anderen Gründen geendet hat. Ferner macht er daran geknüpft einen Weiterbeschäftigungsanspruch geltend.
Der Kläger, der Volljurist ist, nahm seine Tätigkeit bei der Beklagten am 5. Mai 2008 auf der Grundlage eines nicht genau datierten Arbeitsvertrages vom April 2008 auf, der bis zum 31. Dezember 2008 befristet war und durch fortlaufende Vereinbarung ununterbrochen verlängert wurde, zuletzt mit Änderungsvereinbarung vom 2. Dezember 2009 bis zum 4. Mai 2010.
Der Arbeitsvertrag vom April 2008 lautet auszugsweise:
„…
§ 1
Herr R wird ab 05.05.2008 als Vollbeschäftigter eingestellt. Das Arbeitsverhältnis ist befristet bis zum 31.12.2008.
§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung.
Außerdem finden die für die Bundesagentur für Arbeit jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.
Auf das Arbeitsverhältnis finden die Regelungen für das Tarifgebiet West Anwendung.

§ 4
Der Beschäftigte ist in der Tätigkeitsebene IV eingruppiert (§ 14 Abs. 1 TV-BA). Zum Zeitpunkt der Einstellung wird der Beschäftigte der Entwicklungsstufe 01 zugeordnet.
§ 5
Der Arbeitsvertrag begründet keinen Anspruch auf Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz oder in einem bestimmten Aufgabenge[…]


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