LG Kiel – Az.: 1 S 2/15 – Urteil vom 13.05.2016
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Rendsburg vom 04.12.2014, Az. 41 C 177/14, wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Rendsburg vom 04.12.2014, Az. 41 C 177/14 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das im ersten Absatz genannte Urteil des Amtsgerichts Rendsburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.289,98 € festgesetzt.
Gründe
(abgekürzt nach §§ 540, 313a Abs. 1 ZPO)
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die zulässige Anschlussberufung der Beklagten hat Erfolg.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Ersatz des durch den Verkehrsunfall vom 13.03.2013 entstandenen Schadens aus den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1922 BGB. Nach diesen Vorschriften hängt die Haftungsquote bei einem Verkehrsunfall insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Dies führt vorliegend zu einer alleinigen Haftung der Klägerseite, weil der Verkehrsunfall ausschließlich von dem ehemaligen Kläger verursacht worden ist.
Der ehemalige Kläger, der von dem Parkplatz auf die Straße eingefahren ist, hatte sich gemäß § 10 StVO so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dies hat er nicht getan. Kommt es im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Ein- und Ausfahren zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Ein- bzw. Ausfahrenden (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Auflage 2016, § 10 StVO, Rn. 8, beck-online). So liegt der Fall hier. Insbesondere war der Abbiegevorgang des ehemaligen Klägers zum Zeitpunkt der Kollision noch nicht beendet. Der ehemalige Kläger war noch nicht Teilnehmer des fließenden Verkehrs, als es zu dem Zusammenstoß kam. Insoweit ist die Kammer an die Feststellungen des Amtsgerichts gebunden. Die Feststellung des Amtsgericht basiert auf den persönliche Anhörung des Beklagten zu 1.) sowie der Vernehmung der Zeugin Seidemann. Die Tatsachenfeststellung des Amtsgerichts ist nicht zu beanstanden. Der Tatrichter ist in seiner Beweiswürdigu[…]