Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 7 U 164/18 – Urteil vom 19.07.2019
Die Berufung der Kläger gegen das am 08.10.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu je 50 % zu tragen.
Das Urteil sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts Potsdam sind vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund beider Urteile jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Kläger machen gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche geltend, sie aus der Mangelhaftigkeit des vom Beklagten in ihrem Auftrag erstellten Gutachtens vom 20.06.2002 herleiten. Mit dem Gutachten sollte der Beklagte zu der Frage „Entspricht die an dem Bauvorhaben … in …, zum Teil vorhandene und die vorgesehene Feuchtigkeitssperre dem Bauvertrag vom 22.03.2001/26.03.2001 und den anerkannten Regeln der Technik?“ Stellung nehmen.
Die Kläger behaupten, die mit dem Gutachten des Beklagten erfolgte Verneinung dieser Frage sei unzutreffend. Daraus seien ihnen erhebliche finanzielle Schäden entstanden, von denen sie jeweils 10 % einklagen.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 08.10.2018 abgewiesen.
Die Teilklage, mit der die Kläger aus mehreren einzelnen Forderungen jeweils 10 % verlangten, sei zulässig. Die Klage sei aber unbegründet, weil die eventuellen Ansprüche der Kläger gegen den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB verjährt seien.
Der zwischen den Parteien geschlossene Gutachtervertrag sei ein Werkvertrag, weil der Beklagte den Klägern eine erfolgsbezogene Leistung nämlich die Beantwortung der Frage, ob die vorhandene und die vorgesehene Feuchtigkeitssperre bei dem Bauvorhaben der Kläger, dem Bauvertrag und den anerkannten Regeln der Technik entsprach.
Die mit Blick auf die Einrede der Verjährung durch den Beklagten maßgebliche Verjährungsfrist ergebe sich aus § 634a Abs. 1 BGB. In Betracht komme insofern die fünfjährige Verjährungsfrist nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. wonach die bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder […]