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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kein Abzug der Versicherungssteuer als Vorsteuer

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BFH, Az.: V B 119/09, Beschluss vom 23. 11. 2010
Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) ist teilweise unzulässig, teilweise unbegründet und hat daher keinen Erfolg. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
1. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob die gezahlte Versicherungssteuer auf seine Berufshaftpflichtbeiträge eine „gesetzlich geschuldete Steuer“ i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 2005 (UStG) ist und als Vorsteuer abgezogen werden kann, ist nicht klärungsbedürftig.
a) Voraussetzung für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) unter anderem, dass eine durch den Streitfall aufgeworfene Rechtsfrage klärungsbedürftig ist. Dies ist der Fall, wenn die Klärung der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Fortentwicklung des Rechts dient, etwa wenn es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handelt, deren Bedeutung sich nicht in der Entscheidung des konkreten (individuellen) Einzelfalls erschöpft (BFH-Beschlüsse vom 27. Oktober 2008 XI B 202/07, BFH/NV 2009, 118; vom 1. September 2008 IV B 131/07, BFH/NV 2009, 133; vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23, mit Nachweisen). Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie eindeutig so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) in dem angefochtenen Urteil getan hat; sie muss dann nicht (erst) in einem Revisionsverfahren geklärt werden (BFH-Beschluss vom 6. Mai 2004 V B 101/03, BFHE 205, 416, BStBl II 2004, 748, unter II. 2.).
b) Dies ist hier der Fall. Dem FG ist darin zuzustimmen, dass die Versicherungssteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden kann.
aa) Die im Streitfall maßgebliche Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG beruht auf Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonis[…]


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