Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 20.11.2015. Az.: 13 S 117/15
Gründe:
I. Die Klägerin macht Schadensersatz aus einem Schadensfall geltend, der sich am 28.09.2014 in … ereignet hat. Die Klägerin hatte ihr Fahrzeug vor der Haustür ihres Anwesens geparkt. Beim Aussteigen aus dem Beklagtenfahrzeug stieß der Bruder des Fahrzeughalters und Versicherungsnehmers der Beklagten mit der Beifahrertür gegen das klägerische Fahrzeug. Mit ihrer Klage hat die Klägerin den Sachschaden an ihrem Fahrzeug (817,69 € netto), Sachverständigenkosten (301,90 €) sowie eine Unkostenpauschale (30,- €), insgesamt 1.149,59 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten jeweils nebst Zinsen geltend gemacht. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Sie ist der Auffassung, sie sei als Kfz-Haftpflichtversicherer für den Schadensfall von vorneherein nicht einstandspflichtig. Im Übrigen käme allenfalls eine Haftung für die einfache Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs im Umfang von 25% in Betracht. Das Amtsgericht hat der Klage – bis auf einen Teil der geltend gemachten Unkostenpauschale – stattgegeben. Zur Begründung hat die Erstrichterin ausgeführt, der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Direktanspruch zu, da sich der Unfall beim Betrieb des Fahrzeuges ereignet habe. Da das klägerische Fahrzeug ordnungsgemäß geparkt gewesen sei, komme eine Mithaftung der Beklagten nicht in Betracht. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihren Antrag auf Klageabweisung unter Aufrechterhaltung ihrer Rechtsauffassung weiter verfolgt. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber unbegründet. 1. Zu Recht ist das Erstgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte als Kfz-Haftpflichtversicherer des Beklagtenfahrzeugs für den Schaden der Klägerin einzustehen hat. a) Nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG in Verbindung mit § 1 PflVG deckt die Kfz-Haftpflichtversicherung den durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Schaden. Der „Gebrauch des Kraftfahrzeugs“ in diesem Sinne schließt den „Betrieb“ des Kraftfahrzeuges im Sinne des § 7 StVG ein (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1977 – IV ZR 59/76, VersR 1977, 418 f.; BGHZ 75, 45 ff.; 78, 52 ff.; Beschluss vom 8. April 2008 – VI ZR 229/07 – Schaden-Praxis 2008, 338; Urteil vom 31. Januar 2012 – VI ZR 43/11, VersR 2012, 734 ff.), wozu anerkanntermaßen auch das Öffnen einer Tür beim Aussteigen aus einem Kraftfahrzeug gehört (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 – VI ZR 316/08, VersR 2009, 1641; OLG München, VersR 1966, 987; VersR 1996, 1036; KG, RuS 2011, 174; Greger/Zwickel, Haftung des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 3 Rn. 129, § 19 Rn. 11; Wussow/Fad, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl., Kapitel 17 Rn. 86; zum Ein- und Aussteigen als Fahrzeuggebrauch vgl. nur Stiefel/Maier aaO AKB A.1.1 Rn. 26). Dass sich der Aussteigevorgang hier auf einer privaten Fläche stattgefunden hat, ändert hieran nichts (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1994 – VI ZR 107/94, VersR 1995, 90; Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl., AKB A.1.1 Rn. 25). b) Anders als die Beklagte meint, muss sie auch für das Verhalten des Bruders ihres Versicherungsnehmers einstehen. Die Beklagte verkennt insoweit, dass der Klägerin ein Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG gegen den Fahrzeughalter selbst zusteht, dessen Risiko wiederum durch die Beklagte als Kfz-Haftpflichtversicherer gedeckt ist (vgl. AKB 2008 A.1.2)….
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