OLG München – Az.: 3 U 3885/11 – Urteil vom 15.02.2012
I. Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 18.08.2011 in Ziffer 1 insoweit aufgehoben, als die Beklagte zu 2) verurteilt wurde, an den Kläger und die Erbengemeinschaft nach Rita S., geboren am 06.09.1939, verstorben am 24.11.2008, bestehend aus dem Kläger, geboren 12.01.1938, F. S., geboren am 18.04.1964, und dem Beklagten, geboren am 25.11.1966, 52.500,– € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.12.2010 sowie weitere 1.200,– € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.03.2011 zu zahlen. Insoweit wird die Klage abgewiesen.
II. Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 18.08.2011 wird zurückgewiesen.
III. Von den Gerichtskosten beider Instanzen tragen der Kläger und der Beklagte zu 1) je die Hälfte. Der Beklagte zu 1) trägt die Hälfte der dem Kläger in beiden Instanzen entstandenen außergerichtlichen Kosten; der Kläger hat sämtliche außergerichtlichen Kosten beider Instanzen der Beklagten zu 2) zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre eigenen außergerichtlichen Kosten erster Instanz selbst.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, es sei denn, dass der Kläger Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, es sei denn, dass die Beklagte zu 2) Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind vom Kläger geltend gemachte Ansprüche aus einem außergerichtlichen Vergleich.
Das Erstgericht hat nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2011 mit am 18.08.2011 im schriftlichen Verfahren ergangenen Endurteil der Zahlungsklage gegen beide Beklagten – bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen – stattgegeben. Auf die im erstinstanziellen Urteil (Bl. 69/74 d. A.) getroffenen tatsächlichen Feststellungen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2011 (Bl. 33/35 d. A.) und die zwischen den Parteivertretern erstinstanziell gewechselten Schriftsätze wird Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten das erstinst[…]