Eine Verpflichtung der einzelnen Wohnungseigentümer, die Räum- und Streupflicht im Wechsel zu erfüllen, kann nicht durch Mehrheitsbeschluss, sondern nur durch Vereinbarung begründet werden (Bundesgerichtshof, Az: V ZR 161/11, Urteil vom 09.03.2012). Die Mehrheitsherrschaft innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft bedarf der Legitimation durch eine Kompetenzzuweisung, die sich entweder aus dem Gesetz oder aus einer Vereinbarung ergeben kann. Auch soweit eine Angelegenheit gemäß § 15, § 21 oder § 22 WEG der Regelung durch Mehrheitsbeschluss zugänglich ist, umfasst dies nicht die Befugnis, dem einzelnen Wohnungseigentümer außerhalb der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten sowie Leistungspflichten aufzuerlegen. Fehlt die Beschlusskompetenz, ist ein dennoch gefasster Beschluss nicht nur anfechtbar, sondern. Danach können die Wohnungseigentümer zu einer turnusmäßigen Übernahme der Räum- und Streupflicht nicht durch Mehrheitsbeschluss verpflichtet werden.[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Erfolgsaussichten im Dieselskandal: Gericht verpflichtet Versicherer zu Deckungszusage Im vorliegenden Fall entschied das LG Augsburg, dass die Rechtsschutzversicherung einem Versicherungsnehmer Deckung für ein Berufungsverfahren gewähren muss, nachdem sie die Deckungszusage verzögert und ohne ausreichende Begründung abgelehnt hatte, besonders unter Berücksichtigung neuer, für den Versicherungsnehmer günstiger Rechtsprechungsentwicklungen zur Dieselproblematik. [toc] Weiter […]