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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unterlassung einer Aufschüttung und Errichtung einer Stützmauer auf dem Nachbargrundstück

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LG Erfurt, Az.: 10 O 812/09, Urteil vom 09.06.2010

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Kläger nehmen die Beklagten auf Unterlassung einer Aufschüttung auf ihrem Grundstück in Anspruch.

Die Kläger sind Eigentümer des in …, Gemarkung …, gelegenen Grundstücks Flur … Flurstück …. Die Beklagten sind Eigentümer des unmittelbar an das Grundstück der Kläger angrenzenden Nachbargrundstücks, bestehend aus den Flurstücken mit den Nummern … und ….

Auf diesem Grundstück haben die Beklagten im Jahr 2008 auf der Grundlage der ihnen unter dem 09.10.2008 vom Bauamt der Stadt … erteilten Baugenehmigung (Anlage B 1, Bl. 21 ff d.A. ) ein Einfamilienhaus errichtet. Am 02.05.2009 sind sie in das Haus eingezogen. Wegen der Lage der Grundstücke wird auf die als Anlage 1 zur Klageschrift eingereichte Skizze ( Bl. 5 d.A. ) verwiesen.

Unter dem 17.02.2009 stellten die Beklagten beim Bauamt der Stadt … einen Antrag auf Genehmigung einer Aufschüttung auf ihrem Grundstück. Diesem Antrag entsprechend genehmigte das Bauamt am 03.04.2009 diesen Nachtrag und bewilligte die beantragte Aufschüttung (Anlage B 2 Bl. 24 f d.A.).

In Ziffer 8. des Bescheides vom 03.04.2009 wird ausgeführt, dass der Nachtrag eine Geländeaufschüttung entsprechend den zeichnerischen Darstellungen von mehr als 30 m² beinhaltet. Ferner heißt es, dass im Bereich der Aufschüttung an der nördlichen Grundstücksgrenze eine Stützmauer errichtet wird. Die neue Oberfläche des Geländes liegt nach diesem Bescheid in diesem Bereich 192,05 m über NHN. In den Hinweisen ist aufgeführt, dass Nachbargrundstücke durch das oben genannte Vorhaben nicht beeinträchtigt werden dürfen. Die Stützmauer sei vollständig auf dem eigenen Grundstück zu errichten.

Die Kläger behaupten, dass die zu errichtende, bis zu 1,35 m hohe, Stützmauer dem klägerischen Grundstück Licht, insbesondere den aus der Richtung des Grundstücks der Beklagten auf das klägerische Grundstück einfallenden Sonnenschein nehme. Die Stützmauer werde zu einer großflächigen Beschattung des klägerischen Grundstücks führen, in deren weiterer Folge die Nutzbarkeit des von der Beschattung betroffenen Grundstücks teils eingeschränkt sei[…]


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