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Beschränkte persönliche Dienstbarkeit – Duldung von Bodenaufschüttungen

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Oberlandesgericht Brandenburg weist Berufung gegen Urteil zurück
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat in einem Urteil vom 12.11.2020 (Az.: 5 U 40/20) die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) zurückgewiesen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 5 U 40/20 >>>

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Beschränkte persönliche Dienstbarkeit und Bodenaufschüttungen im Fokus
Der Fall dreht sich um eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, genauer gesagt um die Duldung von Bodenaufschüttungen im Zusammenhang mit einer Erdgasleitung auf einem Grundstück.
Dienstbarkeit in der Urkunde festgelegt
In der zugrunde liegenden Urkunde wurde die Dienstbarkeit genau beschrieben, inklusive der Berechtigung zur Errichtung, Betreibung und Instandhaltung der Erdgasleitung sowie der Nutzung des betroffenen Grundstücks.
Vergleich regelt Duldung der Leitungsverlegung
Im Juli 2018 schlossen der Kläger und die Beklagte einen Vergleich, der die Duldung der Verlegung der Leitung und eine angepasste Dienstbarkeit regelte. Eine finanzielle Entschädigung für die Abnutzung der Grundstücke wurde vereinbart.
Unterschreitung der Mindestüberdeckung führt zu Streit
Es stellte sich heraus, dass die Mindestüberdeckung der Leitung im Grenzbereich des klägerischen Grundstücks nicht eingehalten wurde. Die Beklagte ließ daraufhin Boden aufbringen und das umliegende Gelände anpassen. Der Kläger behauptete, dass der Boden ungeeignet und verunreinigt sei.
Einstweilige Verfügung wegen Eigentumsstörung
Der Kläger beantragte daraufhin eine einstweilige Verfügung, um der Beklagten das Aufbringen von ungeeignetem und verunreinigtem Boden auf seinen landwirtschaftlichen Flächen zu untersagen. Das Landgericht erließ die einstweilige Verfügung und begründete dies mit einer Eigentumsstörung.
Bestätigung durch das Oberlandesgericht
Das Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung und stellte fest, dass die Aufbringung von Boden eine Beeinträchtigung des Eigentums darstellt. Der Kläger ist nicht verpflichtet, die Geländeanpassung zu dulden, da sie nicht unmittelbar mit der Gasleitung zusammenhängt.
Berufung ohne Erfolg, Unterlassung möglich
Die Beklagte legte Berufung ein, die jedoch ohne Erfolg blieb. Das Gericht entschied, dass der Kläger die Unterlass[…]


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