Bohrt ein Mieter Fliesen im Bad oder in der Küche durch, um Spiegel, Schränke oder andere Einrichtungsgegenstände anzubringen, so stellen die hierdurch verursachten Fliesenbeschädigungen und Dübellöcher eine schuldhafte Verletzung mietvertraglicher Pflichten dar. Denn der Mieter kann Wandspiegel, Wandschränke oder andere Einrichtungsgegenstände auch ausschließlich an den Fliesenfugen anbringen, die später sodann wieder folgenlos verschlossen werden könnten, ohne dass die Fliesen selbst beschädigt werden. Bohrt ein Mieter Fliesen an bzw. durch, so macht er sich gegenüber dem Vermieter schadensersatzpflichtig (Amtsgericht Köpenick, Urteil vom 05.10.2012, Az.:4 C 64/12).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de OLG Karlsruhe – Az.: 7 U 44/18 – Urteil vom 21.11.2018 I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe 05. Februar 2018 – 7 O 81/17 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, vor dem zuständigen Amtsgericht […]