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Haftung Gutachter für Baugrund- und -substanzuntersuchung

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OLG Frankfurt – Az.: 24 U 36/19 – Urteil vom 28.02.2020

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 22.11.2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Dieses und das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % desjenigen Betrages leistet, dessen Vollstreckung sie betreibt.

Der Streitwert beträgt 221.953,64 € für beide Instanzen.
Gründe
I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen behaupteter fehlerhafter Begutachtung.

Die Klägerin kaufte ein Grundstück von einem Herrn A mit Vertrag vom 27.03.2007 und 29.09.2008. Sie plante eine Umwandlung der dort ehemals betriebenen Fabrik in Wohnungen. Der Verkäufer sollte ursprünglich Altlastenfreiheit durch Gutachten der Beklagten nachweisen und nach der ursprünglichen Kaufvertragsversion dafür haften, bzw. eventuelle Altlasten beseitigen. Geschlossen wurde der Kaufvertrag dann jedoch mit der Maßgabe, daß Herr A weder für Altlasten haften solle, noch zu deren Beseitigung verpflichtet war. Im Gegenzug wurde der ursprünglich angedachte Kaufpreis von 565.000.- € auf 160.000.- € reduziert. Die Beklagte hatte 2 Angebote zur Begutachtung erstellt und zwar für Baugrunduntersuchung und Bausubstanzuntersuchung. Während das Gutachten über die Bausubstanz erstellt wurde, liegt ein solches über den Baugrund bis heute nicht vor. Die Beklagte hatte die Begutachtung vom 20.07.2007 wie folgt beschrieben:

„Die Untersuchung der Bausubstanz hat orientierenden Charakter und zielt auf die Ermittlung von eventuell vorhandenen erheblichen finanziellen Risiken als Grundlage für den Kauf/Verkauf.“. Die Beklagte führte in ihrem Anschreiben zum Bausubstanzgutachten aus: „Die Ergebnisse/Erkenntnisse aus den Bodenuntersuchungen sind jedoch bereits in der Kostenschätzung berücksichtigt.“.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der hierzu angestellten Überlegungen wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Die Klägerin verweist auf den Kostenansatz über 56.000.- € für Baugrundaltlasten in dem Bausubstanzgutachten vom 20.07.2007, dem der von ihr veranlasste Bericht vom 14.10.2009 über eine Bodenuntersuchung gegenüberstehe. Eine Abnahme der Beklagtenleistung sei nicht erfolgt, vielm[…]


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