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Miterbengemeinschaft –  Auskunftsanspruch bzgl. erhaltener Zuwendungen und Schenkungen

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OLG Karlsruhe – Az.: 7 U 44/18 – Urteil vom 21.11.2018

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe 05. Februar 2018 – 7 O 81/17 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, vor dem zuständigen Amtsgericht zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass sie über die ihr vom Erblasser H., geb. am 07.10.1934, verstorben am 06.03.2016, zu Lebzeiten zugewandten Vorempfänge, die eine Ausgleichspflicht nach den §§ 2050 ff. BGB begründen können, mit Schreiben des Rechtsanwalts R. vom 05.07.2016 und Schreiben der Rechtsanwälte S. vom 29.08.2016 und 20.09.2016 sowie gemäß Schriftsätzen derselben in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Karlsruhe – 7 O 81/17 – vom 08.06.2017 und 23.11.2017 und Erklärungen gemäß Sitzungsniederschrift des Landgerichts Karlsruhe vom 24.11.2017 – 7 O 81/17 alle ihr möglichen Auskünfte nach bestem Wissen so vollständig gemacht hat, wie sie dazu im Stande war.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Abgabe eidesstattlicher Versicherungen sowie die Feststellung, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich eines von ihr zunächst klageweise verfolgten Auskunftsbegehrens in der Hauptsache erledigt hat.

Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug einschließlich der dort gestellten Anträge sowie der getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr zuletzt verfolgtes Begehren weiterverfolgt. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt Zurückweisung der Berufung.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, wegen der Antragstellung auf die Sitzungsniederschrift vom 07.11.2018 (II 101 f.).

II.

A. Die Berufung ist zulässig.

Die erforderliche Beschwer der Klägerin ist gegeben.

1. Die Bemessung der Berufungsbeschwer steht gemäß §§ 2, 3 ZPO im freien Ermessen des Berufungsgerichts, das dabei nicht an den in erster Instanz festgesetzten Streitwert gebunden ist. Der Anspruch auf Auskunft bezieht seinen wirtschaftlichen Wert […]


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