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Zahlt ein Mieter über mindestens 3 Monate keine Miete, so kann der Vermieter die Grundversorgungsleistungen (Wasserversorgung und Stromversorgung) einstellen (Amtsgericht Waldshut-Tiengen, Beschluss vom 06.07.2009, Az: 7 C 131/09). Der Vermieter muss jedoch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten und darf nicht alle Grundversorgungsleistungen zugleich einstellen.[…]