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Grundstückskaufvertrag – Schadenersatzanspruch bei Beseitigung von Bambusrhizomen

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LG Köln – Az.: I-5 U 93/17 – Urteil vom 27.06.2018

Auf die Berufung der Kläger wird das am 24.5.2017 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 12 O 119/16 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden unter Abweisung der hinsichtlich des Zinsanspruchs weitergehenden Klage gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Kläger 20.906,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 12.000,00 EUR seit dem 22.4.2016, aus weiteren 719,91 EUR seit dem 1.7.2016 und aus weiteren 8.186,72 EUR seit dem 22.3.2017 zu zahlen. Sie werden weiter verurteilt, die Kläger von der Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 492,54 EUR freizustellen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, jeden weiteren Schaden der Kläger zu ersetzen, der diesen durch den Befall mit Bambusrhizomen auf dem Grundstück B 1 in M noch entstehen wird, und dass die Beklagten verpflichtet sind, die Kläger von allen damit zusammenhängenden Kosten freizuhalten.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 12 OH 3/14 LG Köln tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das vorliegende Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Kläger erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 12.2.2013 von den Beklagten das Grundstück B 1 in M, das mit einer Einfamilien-Doppelhaushälfte bebaut ist. Das Grundstück war seit seiner Bebauung und dem Erwerb durch die Beklagten (aufgrund eines Bauträgervertrages aus dem Jahr 2001) bis zur Veräußerung von der Familie der Tochter und des Schwiegersohnes (des Zeugen M2) der Beklagten bewohnt.

Der Garten verfügte zur Zeit der Veräußerung an die Kläger über zwei höhenversetzte Terrassen, die untere in Höhe des Souterrainfußbodens, die obere in Höhe des Erdgeschosses, ca. 1,90 m über Gartenniveau. Beide Terrassen waren in Holzbauweise (Holzdielen auf Kanthölzern verschraubt) erstellt, wobei die obere Holz-Terrasse auf einer vorbestehenden Terrasse aus Steinplatten aufgelegt war. Der Höhenunterschied zwischen den Terrassen bzw. zwischen oberer Terrasse und Rasen war durch eine[…]


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