Rechtliche Implikationen der Urlaubsabgeltung bei Kurzarbeitergeld
Die vorliegende rechtliche Auseinandersetzung dreht sich um die Frage der Urlaubsabgeltung in Zeiten von Kurzarbeitergeld. Im Zentrum des Falles steht eine Arbeitnehmerin, die während der Pandemie Kurzarbeitergeld bezog. Der Betrieb, in dem sie tätig war, schloss im November 2020 nicht aufgrund einer behördlichen Anordnung, sondern aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung, die Optionen eines Außer-Haus-Verkaufs oder eines Lieferdienstes nicht in Anspruch zu nehmen. Dieser Schritt, obwohl nachvollziehbar, fällt in die Risikosphäre des Arbeitgebers.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern befasst sich mit dem Fall von Urlaubsabgeltung bei Bezug von Kurzarbeitergeld.
Die Klägerin hat Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen; Streitigkeiten über die genaue Anzahl der gewährten Urlaubstage.
Klägerin unterzeichnete eine „Einverständniserklärung“ im Jahr 2020, deren genaue Bedeutung zwischen den Parteien umstritten ist.
Der Betrieb wurde im November 2020 nicht wegen behördlicher Anordnung, sondern aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung geschlossen.
Das Arbeitsgericht stellt fest, dass ein Resturlaubsanspruch für das Jahr 2020 besteht, der abzugelten ist.
Eine Freistellung von der Arbeitspflicht ist nicht zwangsläufig als Gewährung von Urlaub zu verstehen; es bedarf einer klaren Erklärung des Arbeitgebers.
Bei Einführung von Kurzarbeit ergibt sich eine neue Verteilung der Arbeitszeit, die eine Neuberechnung der Urlaubstage erfordert.
Kern des Urteils
Urlaubsabgeltung bei Kurzarbeit: Einblicke in die rechtlichen Herausforderungen während der Pandemie. (Symbolfoto: Henrik Dolle /Shutterstock.com)
Das Arbeitsgericht kam zu dem Schluss, dass für das Jahr[…]