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Provisionsrück­zahlungsklage gegen Versicherungsvertreter – Auszahlung Stornoreserve

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OLG Karlsruhe – Az.: 15 U 7/17 – Urteil vom 13.09.2017

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 28.12.2016, Az.: 3 O 7/16, wird zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 28.12.2016, Az.: 3 O 7/16, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 11.594,09 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 15.10.2016 zu bezahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Klägerin.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin macht nach einem beendeten Handelsvertretervertrag Provisionsrückzahlungsansprüche, die Beklagte widerklagend die Auszahlung der Stornoreserve geltend.

Die Klägerin vermittelt u. a. durch selbständige Handelsvertreter im Rahmen ihres Allfinanz-Angebots Vermögensanlagen, Finanzierungen, Versicherungen und Bausparverträge ihrer Produktpartner, verschiedener Banken und Versicherungen. Die Beklagte war seit August 2000 für die Klägerin, zuletzt aufgrund des V.vertrages vom 08.06./30.07.2007, als selbständige Handelsvertreterin tätig (I, Anlage 1). Zur Vergütung war unter IV. des Vertrages geregelt, dass der V. eine ausschließlich erfolgsabhängige Vergütung in Form von Provisionen im Sinne des § 92 HGB erhält. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 08.06./30.07.2007 Bezug genommen. Die Klägerin übersandte der Beklagten monatlich Provisionsabrechnungen, in denen die vermittelten Versicherungsverträge unter Angabe des Versicherungsnehmers, der Versicherungsnummer sowie der Versicherungssumme aufgeführt sind. Entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen wurde mit der Policierung die vertraglich vereinbarte Vorfinanzierung in Höhe von 90 % der zu erwartenden Provision dem sogenannten Diskont-Konto gutgeschrieben und der restliche Anteil von 10 % der zu erwartenden Provision in das Provisionsrückstellungskonto eingestellt. Im Falle der Stornierung eines Versicherungsvertrages wurde der Rückbelastungsbetrag als Sollbetrag in das Konto eingestellt; dieser wurde zunächst mit der Stornoreserve auf dem Provisionsrückstellungskonto verrechnet und ein etwaiger verbleibender Saldo wurde dem Diskont-Konto belastet. Die Provi[…]


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